Gartengestalttug bei einer Eigentümergemeinschaft
25.05.2012 08:42 |
Preis: 57,00 € |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Zur Geschichte.
Wir haben eine ETW in eine 7 Fam.Haus
4 Wohnungen = 2 Eigentümer mit der Anteiligen Mehrheit stimmen zu.
3 Wohnugen = 2 Eigentümer weigern sich. Einer dieser Eigentümer hat bereits mündlich dem Verwalter gegenüber seine Zustimmung erteilt.
Im Gemeinschaftlichen Garten steht seit ca. 10 Jahren ein kl. Gartenhaus. Für Gartengeräte.
Die Mehrheit (4 Wohnugen = 2 Eigentümer)hat beschlossen ein zusätzliches 3x3m Gartenhaus mit Wasser,Strom etc. aufzustellen.Strom und Wasser lagen schon im Garten.
Ebenso steht seit ca. 5 Jahren auf dieser Fläche ein kl. Pool welcher jetzt durch einen neuen etwas gr. mit Bodenplatte ersetzt werden soll.
Die Mehrheit 4 Wohnugen = 2 Eigentümer werden die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung selbst tragen und selbstverständlich sep. Zähler etc. einbauen lassen.
Zur Zeit und auf deren Kosten und seit ca. 5 Jahren wird der Garten ausschließlich von der o. g. Mehrheit gepflegt.
Es ist nicht beabsichtigt jemanden die Nutzung zu verbieten oder zu benachteitigen.
Es besteht nur die Absicht das Objekt gesamt zu verschönern und für die Mehrheit einen besseren Nutzen zu ermöglichen.
Meine Frage
Gilt hier die Mehrheit und ist diese gegeben???
Ich bedanke mich im Vorraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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