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Gartengestalttug bei einer Eigentümergemeinschaft


25.05.2012 08:42 |
Preis: 57,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zur Geschichte.
Wir haben eine ETW in eine 7 Fam.Haus
4 Wohnungen = 2 Eigentümer mit der Anteiligen Mehrheit stimmen zu.
3 Wohnugen = 2 Eigentümer weigern sich. Einer dieser Eigentümer hat bereits mündlich dem Verwalter gegenüber seine Zustimmung erteilt.

Im Gemeinschaftlichen Garten steht seit ca. 10 Jahren ein kl. Gartenhaus. Für Gartengeräte.
Die Mehrheit (4 Wohnugen = 2 Eigentümer)hat beschlossen ein zusätzliches 3x3m Gartenhaus mit Wasser,Strom etc. aufzustellen.Strom und Wasser lagen schon im Garten.

Ebenso steht seit ca. 5 Jahren auf dieser Fläche ein kl. Pool welcher jetzt durch einen neuen etwas gr. mit Bodenplatte ersetzt werden soll.

Die Mehrheit 4 Wohnugen = 2 Eigentümer werden die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung selbst tragen und selbstverständlich sep. Zähler etc. einbauen lassen.

Zur Zeit und auf deren Kosten und seit ca. 5 Jahren wird der Garten ausschließlich von der o. g. Mehrheit gepflegt.

Es ist nicht beabsichtigt jemanden die Nutzung zu verbieten oder zu benachteitigen.

Es besteht nur die Absicht das Objekt gesamt zu verschönern und für die Mehrheit einen besseren Nutzen zu ermöglichen.

Meine Frage
Gilt hier die Mehrheit und ist diese gegeben???

Ich bedanke mich im Vorraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen















Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema:
Eigentümergemeinschaft
25.05.2012 | 09:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


entscheidend ist die Frage, ob die Maßnahmen als bauliche Veränderung anzusehen ist, was jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung
hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form wäre, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten
Grundstücksteilen (BayObLG, Beschl v. 27.3.1986, Az.: 2Z BR 109/85).

Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer!



ABER:

Ein Mehrheitsbeschluss wäre nicht nichtig, da ein Eigentümerbeschluss, der bauliche Veränderungen zum Gegenstand hat, nicht
wegen absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung nichtig ist (BayObLG, Beschl.v. 15.1.2004, 2Z BR 227/03).

Zwar kann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, grundsätzlich nicht mit Mehrheit der Stimmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden; aber selbst wenn aber die beschlossene bauliche Veränderung einzelne Wohnungseigentümer über das
hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigen würde, läge zwar ein Verstoß gegen das Gesetz
vor, aber kein nichtiger Eigentümerbeschluss. Ein Verstoß gegen die hier maßgebliche
Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG macht den Eigentümerbeschluss zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig.

Der ablehnende Eigentümer müsste also binnen Monatsfrisr nach Beschlussfassung Klage erhoben haben - macht er dieses nicht, wäre der Beschluss auch in dieser Form bindend.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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