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Gartenanteil


| 07.06.2006 23:28 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Hallo,
wir haben zu unserer Wohnung ein im Mietvertrag hinterlegten Gartenanteil nur alleinigen Nutzung mitgemietet. Nun haben wir viel Arbeit, Geld und Zeit reingesteckt und den Garten auf "Vordermann" gebracht. Durch ein Schloß, welches wir aber mit Wissen der Vermieterin angebracht haben, ist die Nutzung des Gartenanteils durch Dritte ausgeschlossen. Nun liegt unser Anteil aber genau neben dem der Vermieterin. Durch Zufall habe ich von einem weiteren Mieter erfahren, das ihr Sohn mit einem Freund über den Zaun geklettert ist und in unserem Gartenanteil Fußball gespielt hat. Muss ich dies dulden, oder habe ich die Möglichkeit zu sagen, das es sich um einen mitgemieteten Nebenraum handelt und ich mir das Betreten durch Dritte verbiete.

Vielen lieben Dank vorab für Ihre Antwort.
08.06.2006 | 01:17

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
431 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:

Nachdem Ihnen der Gartenteil zur alleinigen Nutzung mitvermietet wurde, steht Ihnen in gleicher Weise, wie Sie dem Vermieter nach §§ 854, 863 BGB verbieten können, Ihre Wohnung zu betreten, das Recht zu, jedem unberechtigten Dritten zu untersagen, den Gartenteil zu betreten. Sie werden daher nicht dulden müssen, dass der Sohn Ihres Vermieters den von Ihnen gemieteten Gartenanteil zum Spielen nutzt. Unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen können Sie Ihren Vermieter daher auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass sein Sohn „Ihren“ Gartenanteil zukünftig nicht mehr betritt.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung und diese hat mir sehr weitergeholfen.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht