Ich habe auf einem Festival ein mittelalterliches Kleid erworben und wurde durch die Verkäuferin beraten. Dieses Kleid habe ich dann für das Festival anbehalten.
Am nächsten Morgen habe ich festgestellt, dass der eingefasste Stoff an verschiedenen Stellen angefangen hat auszufransen.
Ich habe dann den Verkäufer des Kleids kontaktiert und mir wurde dort gesagt, dass ich mich am besten an den Hersteller des Kleids (eine Schneiderin) wenden soll damit dort eine Reparatur durchgeführt werden kann. Dem habe ich zugestimmt und das Kleid an den Hersteller geschickt.
Von dem Hersteller habe ich – nachdem das Kleid dort angekommen ist – die Mitteilung erhalten: das Kleid könne repariert werden, es mir aber dann nicht mehr passen würde.
Daher sollte ich dem Hersteller meine Maße schicken damit ein neues Gewand hergestellt werden kann. Ich habe zugestimmt und meine Maße an den Hersteller gesendet.
2 Monate mit diversen Nachfragen bei Verkäufer und Hersteller wurde mir von dem Hersteller mitgeteilt, dass es sich um einen „Dehnungsfehler" handelt was bedeutet, dass das Kleid zu eng gewesen sein soll. Das kann ich selbst nicht bestätigen und auch der Verkäufer hat bei dem Verkaufsgespräch nichts beanstandet.
Da das Kleid ein Einzelstück ist und der Stoff nicht mehr verfügbar sei, wäre es auch nicht möglich mir ein neues Kleid herzustellen. Der Hersteller würde das kaputte Kleid reparieren und zum Verkauf wieder freigeben. Mir wurde angeboten ein anderes Kleid aus der neuen Kollektion auszusuchen. Diese sollte ich per Flyer über E-Mail erhalten. Diesem Vorschlag stimmte ich zu.
1.5 Monate und diverse Nachfragen später hatte ich immer noch keinen Katalog um mir ein Kleid als Ersatz auszusuchen. Ich bat dann den Hersteller mir das Kleid zuzuschicken da ich inzwischen auch nicht mehr an einem Ersatz interessiert war. Das Kleid wurde dann tatsächlich 1 Monat später zugestellt (ironischerweise war der Katalog der neuen Kollektion mit enthalten).
Ich habe den Verkäufer kontaktiert und wollte dort einen Garantieanspruch durchsetzen (Reparatur oder Erstattung). Der Verkäufer weigert sich mit der Begründung, dass ich den Garantieanspruch beim Hersteller in Anspruch genommen habe.
Versuche das Kleid mit einem Schreiben dem Verkäufer zuzustellen werden abgeblockt indem die Annahme verweigert wird.
Die Frage ist gegenüber wem ich meinen Garantieanspruch geltend machen kann/muss und welche Hilfsmittel mir zur Verfügung stehen um diesen durchzusetzen.
Antwort geschrieben am 09.11.2011 22:36:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte.
Zunächst einmal muss ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei Ihren Ansprüchen nicht um Garantieansprüche, sondern um gesetzliche Gewährleistungsansprüche handelt. Garantieansprüche können immer nur aus einer vertraglichen Vereinbarung hergeleitet werden. Bei einem einzelnen Kleidungsstück, was von einer Schneiderin hergestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass eine Garantievereinbarung getroffen wurde.
Sie haben aber einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer, nicht hingegen gegenüber dem Hersteller. Sie sollten nun direkt gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, da Sie nach erster Einschätzung keine weitere Frist zur Erfüllung mehr setzen müssen. Sie haben Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Kleides. Kurz: Sie erhalten Ihr Geld zurück, müssen das Kleid aber zurückschicken. Sie sollten also gegenüber dem Verkäufer nochmals schriftlich und endgültig den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. In diesem Schreiben sollten Sie eine Frist (1-2 Wochen) zur Erstattung des Kaufpreises setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist bleibt Ihnen keine andere Möglichkeit mehr, als den Gerichtsweg zu beschreiten. Das bedeutet, dass Sie entweder Klage erheben müssten oder bei dem zuständigen Mahngericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erwirken müssten. Eine andere Möglichkeit, an Ihr Geld zu kommen, sehe ich leider nicht.
Sie könnten sich auch an einen Berufskollegen wenden, die Anwaltsgebühren müsste Ihnen der Gegner im Falle Ihres Obsiegens erstatten.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, erfolgen kann. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Für eine weitergehende Vertretung in dieser Angelegenheit steht Ihnen unsere Kanzlei natürlich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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