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Frage geschrieben am 06.10.2011 18:43:34

Garantie vor Auftrag

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 532
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sachverhalt:

Ich habe einen PC komplett gekauft und durch eine Firma zusammenstellen lassen. Bereits nach einigen Tagen bemerkte ich, dass sich der PC (in unregelmäßigen Abständen) aufhängt. Als dann auch noch die Internetkarte nicht mehr funktionierte (5 Monate nach dem Kauf und dem Auftreten des Mangels, aber noch vor dem 6. Monat) bin ich zu dem Laden. Dort habe ich vorgetragen, dass die Karte wieder funktionieren muss und sich der PC aufhängt. Dazu habe ich noch einige weitere kleine Aufträge gegeben. Dies sollte - sofern der Fehler auf einem Mangel der Zusammenstellung beruht über die Garantie abgerechnet werden.

Nun erhielt ich den PC zurück und es waren neue Treiber installiert und der PC gesäubert. Dies sollte 35€ kosten. Dem bin ich nachgekommen im Glauben, dass sich das Problem mit dem "Aufhängen" erledigt hatte.

Bereits nach einigen Tagen hängte sich der PC allerdings wieder auf. Ich probierte das Problem mit weiteren Treibern eigenständig zu beheben, aber ohne Erfolg - nur die Internetkarte funktionierte wieder.

Heute (etwa einen weiteren Monat später) habe ich den PC hingebracht. Dort sagte man mir, dass ich erst die Rechnung mitbringen müsse, bevor man ihn einschicken werde. Ich entgegnete, dass sie doch erst mal schauen sollen woran der Fehler liegt (da ich die Rechnung nicht mit hatte) und - sofern es sich um einen Garantiefall handele, würde ich die Rechnung nachbringen.

Man schrieb einen Zettel für eine Reparatur. Da stand ein Betrag von 50 € drauf. Also im Endeffekt ein Auftrag.

Nun frage ich mich: Muss ich die 50 € zahlen, wenn es sich um einen Garantiefall handelt ? Geht der Auftrag meiner Garantie vor, obwohl ich ausdrücklich (aber leider nur wörtlich) sagte, dass sie erst mal den Fehler suchen sollen, bevor ich was zahle ?

Kann ich solche Beweisnotsituationen in Zukunft vermeiden, indem ich das Gespräch auf einem Diktiergerät aufzeichne ? Ist dieses vor Gericht verwertbar und falls ja ist es an Bedingungen geknüpft z.b. die Kenntnis des Vertragspartners über die Aufzeichnung ?

a) Sollte der Betrag zu gering sein, bitte ich um Stellungnahme
b) Bitte verwenden sie die juristische Fachsprache und ggbf. von ihnen verwendete Literatur, damit ich den Gedankengang nachvollziehen kann.


Antwort geschrieben am 06.10.2011 19:19:54
Rechtsanwältin Anna Göbel
Schlossplatz 4, 74564 Crailsheim, Tel: 07951 949719, Fax: 07951 949729
Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Reiserecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Es ist zunächst zwischen Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden. Eine Garantie müßte ausdrücklich vom Verkäufer übernommen worden sein, wohingegen Mangelgewährleistungsrechte von Gesetzes wegen bestehen.

In Ihrem Fall kommen Geährleistungsrechte in Betracht. Demnach haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung, also entweder die Behebung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 BGB.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ihrerseits geschilderte Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die Tatsache, dass ein Mangel vorliegt müssten Sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens beweisen. Nach § 476 BGB wird dann vermutet(vorausgesetzt Sie kauften den PC als Verbraucher), dass der Mangel auch schon bei Übergabe vorlag, da dieser sich vor Ablauf der 6-Monatsfrist bereits zeigte.

Ein weiterer Vertrag, der die Reparatur zum Inhalt hat, kam nach Ihren Schilderungen nicht zustande. Dafür wären 2 übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Sie wollten ja gerade keinen neuen Vertrag schließen, sondern Ihre Rechte aus dem bereits geschlossenen Vertrag geltend machen und brachten die auch zum Ausdruck.


>Kann ich solche Beweisnotsituationen in Zukunft vermeiden, indem ich das Gespräch auf einem Diktiergerät aufzeichne ? Ist dieses vor Gericht verwertbar und falls ja ist es an Bedingungen geknüpft z.b. die Kenntnis des Vertragspartners über die Aufzeichnung ?

Eine Aufzeichnung über ein Diktiergerät ist nicht als Beweismittel zugelassen. Allerdings könnten Sie zur Beweissicherung künftig eine weitere Person mitnehmen, die dann ggf. vor Gericht den Gesprächsverlauf bezeugen kann.


Ich hoffe Ihnen damit in der Sache weitergeholfen zu haben.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)

Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen

Telefon: 07471/7020941
Telefax: 07471/7020942

E-Mail: info@rechtsanwaltskanzleigoebel.de
www.rechtsanwaltskanzleigoebel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.10.2011 16:28:31

"In Ihrem Fall kommen Geährleistungsrechte in Betracht. Demnach haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung, also entweder die Behebung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 BGB.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ihrerseits geschilderte Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die Tatsache, dass ein Mangel vorliegt müssten Sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens beweisen. Nach § 476 BGB wird dann vermutet(vorausgesetzt Sie kauften den PC als Verbraucher), dass der Mangel auch schon bei Übergabe vorlag, da dieser sich vor Ablauf der 6-Monatsfrist bereits zeigte."

Dies ist mir bekannt.

"Ein weiterer Vertrag, der die Reparatur zum Inhalt hat, kam nach Ihren Schilderungen nicht zustande. Dafür wären 2 übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Sie wollten ja gerade keinen neuen Vertrag schließen, sondern Ihre Rechte aus dem bereits geschlossenen Vertrag geltend machen und brachten die auch zum Ausdruck."

Leider aber nur mündlich. Es kann sein, dass der Laden etwas anders behauptet und als Beweis den Abgabeschein anführt auf welchem nicht die Option "Garantie/Gewährleistung", sondern "Reparatur" angekreuzt ist.

Somit kommen wir zum Kernbereich meiner Fragestellung zurück.

Könnte ich bei einer entsprechenden Behauptung des Ladens und dessen Verlangen auf Zahlung von 50 € die Garantie (sofern es denn ein Garantiefall ist) einredeweise der Zahlung entgegenhalten ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.10.2011 16:44:21

Gerne beantorte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Nein eine Einrede stellt das nicht dar. Sondern Sie bestreiten einen weiteren Vertragsschluss.
Für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens müßte die benannte Tatsache, also der Vertragsschluss dann bewiesen werden. Sofern der Verkäufer dann als Beweis den Abgabeschein vorlegt, erscheint fraglich ob dies ausreicht.
M.E. reicht dies als Beweis nicht aus, da hieraus nicht hervorgeht was tatsächlich besprochen wurde, sondern nur was der jeweilige Angestellte angekreuzt hat (außer Sie haben dies unterzeichnet). Die Tatsache, dass "Reperatur" angekreuzt wurde ist lediglich ein Indiz.
Letztlich obläge diese Entscheidung allerdings dem Richter.
Der Gegenseite obliegt allerdings die Beweilast hierfür, so dass für den Fall dass unklar bleibt ob ein Vertrag geschlossen wurde oder nicht, kein Zahlungsanspruch der Gegenseite gegen Sie besteht.

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Garantie vor Auftrag | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-10-07
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Die Fragestellung wurde soweit hinreichend beantwortet. Wünschenswert wäre es allerdings noch gewesen nicht nur darauf zu verweisen, dass bei mangelnder Unterzeichnung kein Vertragsschluss besteht, sondern zu klären wie sich die Rechtslage darstellen könnte, wenn das Dokument unterzeichnet wurde.


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