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Frage geschrieben am 15.06.2010 16:48:54

Garantie bei gebrauchten bzw. defekten Waren ausschließen ? Privatverkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2164
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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sehr geehrte frau rechtsanwältin,
sehr geehrter herr rechtsanwalt,

ich habe mich vor ein paar jahren über dem arbeitsamt selbständig gemacht (Existenzgründung per ICH-AG)

ich arbeite im bereich computer-reparaturen und verkauf von gebrauchtwaren,
die gesetze beim verkauf von gebrauchtwaren mit 12 monaten garantie sind mir bekannt, ist für mich auch kein problem,
nur ist es so, das ich auch hin und wieder ein paar sachen von familie, freunden und bekannten bei mir im geschäft verkaufen, die sachen sind geprüft und so hat der käufer auf jeden fall eine "funktionsgarantie",

aber, kann ich bei diesem privatverkauf die garantie ausschließen ?

und dann noch was, hört sich jetzt vielleicht komisch an, aber ich habe auch schon teile verkauft, die defekt waren, und zwar zur dekoration, zum beispiel exotisch aussehende grafikarten oder kühler,
verkauft habe ich den artikel als defekt zu deko zwecken und (wie immer) mit ordentlicher rechnung,
auf meinen rechnungen steht der hinweis, das ich bei gebrauchtwaren 12 monatige garantie gebe,
nun hat ein kunde bei einem defekt verkauften gerät auf diese garantie bestanden, und macht mir ärger,

worauf kann sich nun die garantie beziehen ? der defekt wäre ja eigentlich eine zugesicherte eigenschaft, das bei übergabe der defekt bestanden hat, oder ?
ich habe dem kunden dann ironisch gesagt, das er natürlich garantie hätte auf den defekten artikel, und sollte er doch funktionieren, tausche ich gerne um,

war das so ok ?

auch wenn es etwas komisch ist, bitte helfen sie mir, sowas habe ich noch nicht erlebt,

mfg


Antwort geschrieben am 15.06.2010 17:17:18
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Garantie unterliegt einem gesonderten Garantievertrag zwischen Ihnen und dem Käufer, Sie können diese daher nach eigenem Belieben vereinbaren oder auch nicht.

Daher können Sie die Garantie bei bestimmten Produkten auch ausschließen, sofern Sie dies deutlich machen.

Auch können Sie die Garantie auf einen bestimmten, bei Verkauf gegebenen Zustand beziehen, sofern dieser Zustand dem Käufer bei Kauf bekannt war. Wenn der Käufer den Defekt kannte, ist die entsprechende Garantiegebung durchaus möglich. Sie müssen nur beweisen können, daß die Ware bei Verkauf defekt war, was für ein Defekt vorlag und daß der Käufer davon wußte.
Dementsprechend sollte die Garantieerklärung den Defekt genau benennen. Ihre Garantieerklärung war daher grundsätzlich in Ordnung.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.06.2010 08:49:03

sehr geehrter herr rechtsanwalt,

nur zum verständnis,

ein bekannter oder guter kunde bietet mir z.B. einen älteren computer zum kauf an,
der computer hat beispielsweise ca.150,00 euro verkehrswert,

ich lehne dieses meistens ab, denn ich kann solch einen computer trotz des wertes nicht zu diesem preis ankaufen, sondern höchstens einen betrag zw. 60,00 - 70,00 euro, da ich bei weiterverkauf 12 monate garantie geben muss, folglich auch bei einem defekt in eine reparatur investieren muss,

deshalb biete ich dem bekannten oder kunden an, diesen pc besser von privat an privat zu verkaufen, da er dann einen höheren kaufpreis erzielen kann,

bis zum verkauf stelle ich den computer in meinem geschäft ins regal, da hier der pc potentielle käufer direkt anspricht, außerdem kann ich evtl. fachliche fragen zum pc dem interessenten beantworten,

die bei mir ausgestellen gebrauchtgeräte werden von mir geprüft, und ich erstelle ein angebot mit den technischen details, welche am objekt angebracht sind,

"nach" einem erfolgreichen verkauf ziehe ich vom kaufpreis die prüfung ab, und zahle dem "verkäufer" sein geld aus,

der verkäufer bezahlt also mich für meine arbeit, und verkauft seinen gebraucht-pc direkt an einen andern kunden,

darauf die frage, ob ich die garantie ausschließen kann, weil ich ja eine quittung für den erhalt des geldes ausstelle, und der "besitzer/verkäufer" wieder mir eine quittung über den erhalt des geldes ausstellt,

ich verdiene ja nur an der prüfung des geräts,

mfg


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.06.2010 09:08:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe den Eindruck, daß Sie Garantie und Gewährleistung verwechseln.

Eine Garantie unterliegt alleine dem Garantievertrag zwischen Ihnen und dem Käufer.

Die Gewährleistung unterliegt hingegen den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Zwar kann die Gewährleistung bei Privatverkäufen ausgeschlossen werden, in Ihrem Fall geht es jedoch nicht, da Sie kein privater Verkäufer sind.

Damit für die entsprechenden Warenverkäufe die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann, müssen Sie unbedingt darauf hinweisen, daß Sie lediglich als Vertreter des Verkäufers auftreten und auch die Adresse des Verkäufers nennen. Auch müssen Sie die Gewährleistung für die Waren deutlich ausschließen. Sobald es hierbei zu Verwirrungen auf Seiten des Kunden kommt, ist Ihr Gewährleistungsausschluß unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt



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