Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 53 weitere Antworten zum Thema KFZ.
Guten Morgen.
Letztes Jahr im Juli habe ich bei einem Nicht-Vertragshändler "A" bei Stuttgart ein 11 Monate altes Leichtkraftrad von Derbi gekauft, welches von einer Privatperson auf ein anderes KFZ eingetauscht worden ist. Laut Kaufvertrag besitzt das Leichtkraftrad noch Garantie bis zum 24.08.2011.
Nun zeigte das Fahrzeug einige Mängel, die ich bei meinem örtlichen Vertragshändler "B" (Nähe Aachen) im Rahmen der bestehenden Garantie beheben lassen wollte. Aussage der Werkstatt "B": Derbi Deutschland "C" anerkennt keine Garantieleistungen ohne Garantieheft. Dieses wurde mir leider beim Verkauf von "A" nicht ausgehändigt, bzw. ist unauffindbar.
Also habe ich bei "C" ein neues Garantieheft angefordert, welches mir natürlich unausgefüllt geliefert wurde.
Nächste Runde: Maschine ist bei "B" wg. Garantiearbeiten in der Werkstatt, "C" lehnt jedoch jegliche Leistung ab, da das jetzt vorhandene Garantieheft unausgefüllt ist.
Nur, wie soll ich im Nachhinein noch an die Daten kommen?
Ist die Verweigerung der Garantieleistung von Derbi Deutschland rechtens?
Habe ich einen Anspruch gegen den Verkäufer "A"?
MfG
Antwort geschrieben am 15.02.2011 12:15:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Hersteller kann seine Leistungen tatsächlich vom Nachweis abhängig machen, dass vorgeschriebene Wartungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, kann der Hersteller die Leistung verweigern. Im Einzelnen ergeben sich die Voraussetzungen für die Ansprüche gegen den Hersteller aus den Garantiebedingungen, die Ihnen im Garantieheft vorliegen dürften und die ggf. weiter geprüft werden müssen.
Ansprüche gegen den Verkäufer können Sie geltend machen, wenn Ihnen das Fahrzeug ausdrücklich mit der Herstellergarantie verkauft wurde. Der Verkäufer haftet dann für Umstände, die seinen Nutzungszeitraum betreffen, durch die die Garantieansprüche erloschen sind. D.h. hat der Verkäufer die Herstellergarantie ausdrücklich zugesichert, aber z.B. die Wartungsintervalle vor dem Verkauf nicht eingehalten, haben Sie Ansprüchen gegen den Verkäufer.
Hat Ihnen dementsprechend der Verkäufer das Garantieheft nicht übergeben und können dadurch die Wartungsintervalle nicht belegt werden, können Sie ihn in Anspruch nehmen, wenn er erfolglos zur Herausgabe des Garantieheftes aufgefordert wurde. Der Kaufvertrag sollte dazu ergänzend geprüft werden.
Falls Sie das Garantieheft hingegen vom Verkäufer erhalten haben und dieses bei Ihnen unauffindbar ist, können Sie in Bezug auf die Garantie nichts gegen den Verkäufer unternehmen.
Es sollte aber dann geprüft werden, ob die Mängel ggf. über die Mängelansprüche gem. §§ 437 ff BGB gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können. Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang, dass Sie dann zunächst den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern müssen und nicht ohne weiteres das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89
www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com
www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 12:36:51
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Sie schrieben: "Es sollte aber dann geprüft werden, ob die Mängel ggf. über die Mängelansprüche gem. §§ 437 ff BGB gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können. Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang, dass Sie dann zunächst den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern müssen und nicht ohne weiteres das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen können"
Da der Verkäufer 385 km von unserem Wohnort entfernt angesiedelt ist, ist das eher unpraktikabel. Dennoch werde ich ihn auffordern.
Desweiteren führten Sie aus: "Der Kaufvertrag sollte dazu ergänzend geprüft werden."
Ich habe Ihnen den Kaufvertrag soeben per Fax zugesendet.
MfG
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Sie schrieben: "Es sollte aber dann geprüft werden, ob die Mängel ggf. über die Mängelansprüche gem. §§ 437 ff BGB gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können. Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang, dass Sie dann zunächst den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern müssen und nicht ohne weiteres das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen können"
Da der Verkäufer 385 km von unserem Wohnort entfernt angesiedelt ist, ist das eher unpraktikabel. Dennoch werde ich ihn auffordern.
Desweiteren führten Sie aus: "Der Kaufvertrag sollte dazu ergänzend geprüft werden."
Ich habe Ihnen den Kaufvertrag soeben per Fax zugesendet.
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 13:11:19
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Ich lasse Ihnen ein Angebot zur weitergehenden Überprüfung der Sache anhand des Vertrages per email zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Ich lasse Ihnen ein Angebot zur weitergehenden Überprüfung der Sache anhand des Vertrages per email zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

