15.02.2011 | 12:15
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Hersteller kann seine Leistungen tatsächlich vom Nachweis abhängig machen, dass vorgeschriebene Wartungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, kann der Hersteller die Leistung verweigern. Im Einzelnen ergeben sich die Voraussetzungen für die Ansprüche gegen den Hersteller aus den Garantiebedingungen, die Ihnen im Garantieheft vorliegen dürften und die ggf. weiter geprüft werden müssen.
Ansprüche gegen den Verkäufer können Sie geltend machen, wenn Ihnen das Fahrzeug ausdrücklich mit der Herstellergarantie verkauft wurde. Der Verkäufer haftet dann für Umstände, die seinen Nutzungszeitraum betreffen, durch die die Garantieansprüche erloschen sind. D.h. hat der Verkäufer die Herstellergarantie ausdrücklich zugesichert, aber z.B. die Wartungsintervalle vor dem Verkauf nicht eingehalten, haben Sie Ansprüchen gegen den Verkäufer.
Hat Ihnen dementsprechend der Verkäufer das Garantieheft nicht übergeben und können dadurch die Wartungsintervalle nicht belegt werden, können Sie ihn in Anspruch nehmen, wenn er erfolglos zur Herausgabe des Garantieheftes aufgefordert wurde. Der
Kaufvertrag sollte dazu ergänzend geprüft werden.
Falls Sie das Garantieheft hingegen vom Verkäufer erhalten haben und dieses bei Ihnen unauffindbar ist, können Sie in Bezug auf die Garantie nichts gegen den Verkäufer unternehmen.
Es sollte aber dann geprüft werden, ob die Mängel ggf. über die Mängelansprüche gem.
§§ 437 ff BGB gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können. Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang, dass Sie dann zunächst den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern müssen und nicht ohne weiteres das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
15.02.2011 | 12:36
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Sie schrieben: "Es sollte aber dann geprüft werden, ob die Mängel ggf. über die Mängelansprüche gem. §§ 437 ff BGB gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können. Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang, dass Sie dann zunächst den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern müssen und nicht ohne weiteres das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen können"
Da der Verkäufer 385 km von unserem Wohnort entfernt angesiedelt ist, ist das eher unpraktikabel. Dennoch werde ich ihn auffordern.
Desweiteren führten Sie aus: "Der Kaufvertrag sollte dazu ergänzend geprüft werden."
Ich habe Ihnen den Kaufvertrag soeben per Fax zugesendet.
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.02.2011 | 13:11
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Ich lasse Ihnen ein Angebot zur weitergehenden Überprüfung der Sache anhand des Vertrages per email zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt