Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Garantie.
Sehr geehrte Rechtsanwältin, geehrter Rechtsanwalt,
Im Oktober 2009 hatte ich einen Defekt an der Riemenscheibe meines PKW und musste diese erneuern. Kosten ca. 220 €.
In der vorigen Woche hatte ich dasselbe Problem; die Riemenscheibe musste wieder erneuert werden, also nach 1,5 Jahren bzw. 45.000 gefahrenen km.
Frage: Habe ich irgendwelche Rechte aus Garantie/Gewährleistung oder muss ich zähneknirschend zahlen.
Antwort geschrieben am 05.04.2011 14:59:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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bei der Frage nach der Zahlung kommt es darauf an, ob die eingebaute Riemenscheibe ein Neuteil war oder gebraucht.
Wenn es neu gewesen ist, erhalten Sie die volle 2 Jahre an Gewährleistung. Bei Gebrauchtteilen kann diese auf ein Jahr reduziert werden.
Weiter kommt es darauf an, ob die Riemenscheibe als Verschleißteil betrachtet werden kann, da an Verschleißteilen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, wenn es der normalen Abnutzung oder Lebensdauer entspricht.
Hier sollte vorab ein Kfz-Mechaniker gefragt werden, welche Lebensdauer eine derartige Scheibe besitzt.
Wenn diese jedoch eine erheblich längere Lebensdauer besitzt als zwei Jahre bzw. normalerweise weit über 45.000 km halten müsste, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn es sich beim Einbau im Oktober 2009 um ein Neuteil gehandelt hatte.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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