Ich habe bei einem "Katalogversandhaus" ein Notebook gekauft.
Dieses erfolgte im August 2011.
Mitlerweile habe ich einen defekt am DVD-Brenner feststellen müssen was somit die Datensicherung "unmöglich" gemacht hat, bisher gänzliche Brennversuche gescheitert sind und selbst das lesen von verschiedenen CDs ist fehlgeschlagen.
Dieses habe ich nun dem "Verkäufer" geschildert welche mich direkt an Asus verwiesen haben, die jedoch einzig auf EInschicken und Reperatur ohne Leihgerät festsetzen-hierfür sollte ich mich wieder an Baur wenden.
Dieses habe ich getan und mir wurde zuerst Unterstützung zugesagt inform eines GeräteAustausches -wobei meines nicht mehr auf Lager wäre und ich wohl eine Alternative wählen müsste, dieses jetzt jedoch einzig in eine Reperaturvariante umgeschlagen ist.
Ich habe daruf hin "Verkäufer" §439 nähergelegt das ich die Wahl habe zwischen Nachbesser-Reperatur und Umtausch und ich auch auf ein anderes Gerät "draufzahlen" würde.
Doch "Verkäufer" verharrt und will einzig den Rechner zur Reperatur schicken.
Nun meine Bitte-Anfrage.
Habe ich Anspruch auf einen Umtausch oder liege ich hierbei falsch. Ich sehe keinen unverhätnismäßigen Kostenaufwand für "Verkäufer" was ich auch in einer Mail erwähnte.
Wenn ich Anspruch habe-was muss ich -kann ich jetzt noch als § bennen und erhalte ich für den Aufwand diese Kosten hier auch wieder?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 25.11.2011 13:43:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich können Sie bei Lieferung eines mangelhaften Produkts im Rahmen der Gewährleistung wählen, ob Sie die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 439 Absatz 1 BGB. Nach Ihrer Schilderung haben Sie vom Verkäufer eindeutig eine Ersatzlieferung verlangt. Ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand ist auch nicht ersichtlich, da ein solches Versandhaus in der Regel gleichwertige Notebooks auf Lager hat, zudem dürfte auch noch ein Modell aus der verkauften Notebook-Serie noch mit vertretbarem Aufwand zu beschaffen sein. Lediglich wenn der Mangel hier allein auf die DVD-Komponente beschränkt ist und durch den Einbau eines neuen DVD-Laufwerks komplett gelöst werden kann, wäre die Nachbesserung kein Nachteil gegenüber der verlangten Ersatzlieferung, so dass der Verkäufer in diesem Fall möglicherweise die Ersatzlieferung hätte verweigern dürfen.
Da der Verkäufer Ihnen aber bereits einen Geräteaustausch gegen ein gleichartiges Produkt zugesagt hat, kann er nun nicht mehr die Ersatzlieferung verweigern und einfach ohne Begründung auf eine Reparatur „umschwenken". Sie sollten daher auf eine Lieferung eines gleichwertigen mangelfreien Notebooks bestehen.
Wenn Sie die ausstehende Nacherfüllung beim Verkäufer bereits angemahnt haben, befindet er sich hiermit im Verzug, so dass er Ihnen auch die Rechtsverfolgungskosten ersetzen müsste.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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