Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 187 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Hallo!
Situation:
08_2009:
Kauf einer Wickelkommode: KP ca. 300 EUR
11_2010:
Zum dritten Mal ist die Schiene einer Schublade kaputtgegangen und ein Ausziehen der Schublade ist nicht möglich.
Nach Reklamation würden wir wahrscheinlich wieder eine Ersatzschiene zum Austausch zugesendet bekommen.
Meines Erachtens liegt hier ein Konstruktionsfehler vor und im Abstand von 6 Monaten stehen wir erneut vor dem Problem.
Das Möbelhaus hat nun vorgeschlagen gegen einen Abschlag von 30% also für 200 EUR die Wicklekommeode zurückzunehmen
und wir bleiben auf 100 EUR "sitzen".
Frage:
Ist dieser Vorschlag zu akzeptieren, oder haben wir nicht das Recht den vollen KP zurückzuverlangen, da wir noch in der 2 jährigen "Gewährlesitungsfrist" liegen ??
Antwort geschrieben am 04.11.2010 16:28:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach einem Rücktritt wegen Mängel kann der Verkäufer Nutzungswertersatz gem. § 346 I BGB verlangen.
Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gem. § BGB § 346 BGB § 346 Absatz I BGB europäisches Recht (hier: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen, vgl. BGH, Urteil vom 16. 09. 2009, VIII ZR 243/08.
Die Höhe des Ersatzes ist im Einzelfall zu ermitteln; ob in Ihrem Fall 30 % für eine einjährige Nutzung angemessen sind, kann ich nicht verbindlich beurteilen. Der Wert hat sich an der üblichen Lebensdauer einer solchen Wickelkommode zu orientieren. Die Lebensdauer von nur knapp mehr als drei Jahren erscheint mir bei einem Möbelstück aber zu gering, auch im Kinderzimmer. Die Kommoden können nach der "Wickelzeit" häufig anderweitig weiter genutzt werden. Zur Höhe sollten Sie daher nachverhandeln und weitere Information zu der zu erwartenden Lebensdauer beim Hersteller oder im Fachhandel einholen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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