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Frage geschrieben am 21.07.2009 08:00:38

Garantie gegen Durchrostung und Lackgarantie abgelehnt

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2935
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

Mein Auto rostet am Heckwischer. Reklamation beim Händler ergab eine Ablehnung der Lack- und Rostgarantie.
Die Lackgarantie gilt nur 3 Jahre und die Rostgarantie gilt nicht im bereich beweglicher Teile wie eben dem Heckwischer, dahier mech. Belastungen Haarrisse verursachen, in denen es dann rosten kann.
Soweit so schlecht. Was kann ich tun? Darf ich nicht erwarten, bei meinem Auto den Wischer nutzen zu können, ohne dass es rostet? Gibt es nicht den Begriff "Stand der Technik"? Das Auto davor zeigte solche Spuren erst nach 9 Jahren am Straßenrand - ähnliche Zeitspannen bis zum Auffinden von Rost hätte ich erwartet.
Das Fahrzeug ist sehr gepflegt und hatte keine Unfälle. Service wurde immer termingerecht in der Vertragswerkstatt durchgeführt.
Bitte beraten sie mich in Bezug auf das weitere Vorgehen und wie die Chancen stehen, den Hersteller doch noch zu überzeugen, dass er die Garantie übernimmt.


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Diese Antwort ist vom 21.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.07.2009 08:49:25
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Ob die Ablehnung der Lack- und Rostgarantie in Ihrem Fall rechtmäßig war, kann ich nicht mit Sicherheit beurteilen.

Ist die Garantiezeit abgelaufen, wie im Fall der Lackgarantie, haben Sie keinen vertraglichen Anspruch auf diese Leistung. Ob die Rostgarantie im Bereich beweglicher Teile ausgeschlossen wurde, wird sich nur durch Prüfung der Garantiebedingungen sicher sagen lassen. Nach Auskunft Ihres Händlers soll dies gerade nicht der Fall sein.

Aber wie Sie selbst fragen: Dürfen Sie nicht einen rostfreien Wischer erwarten?

Rechtlich dürfte sich die Frage stellen, ob der angesprochene Rost als normaler Verschleiß oder als Sachmangel, iSv. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen ist.

Nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt ein Sachmangel dann vor, wenn sich die verkaufte Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art unüblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann.

Hier schreiben Sie selbst bereits, was Sie erwartet haben. Sie sind davon ausgegangen, dass sich Rost heutzutage erst nach deutlich längerer Standzeit zeigt. Sie haben nicht damit gerechnet, dass sich bereits im jetzigen Zeitpunkt Korrosion bildet. Dies hat Ihnen nicht zuletzt Ihre Erfahrung mit anderen Fahrzeugen gezeigt.

Diese Auffassung teilen Sie auch höchstwahrscheinlich mit der Mehrzahl der Kunden eines PKW-Händlers.

Im Ergebnis haben Sie daher, vorbehaltlich weiterer Sachverhaltsermittlungen, gute Chancen, sich auf einen Sachmangel berufen zu können. Der Händler müsste auf seine Kosten nachbessern oder die betroffenen Teile austauschen (wenn dies mgl. ist).

Sollte es notwendig sein, ist meine Kanzlei Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de

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