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Frage geschrieben am 22.04.2011 23:55:58

Garagenzufahrt

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 911
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Nachbar möchte auf seinem Grundstück eine Garage bauen. Die Zufahrt zu dieser Garage wie auch zu seinem Grundstück wäre nur unter Benutzung eines öffentlichen Weges (aufgrund der Breite eigentlich nur als Fußweg nutzbar) sowie einer Teilfläche meines Grundstücks möglich.

Muss ich meinem Nachbarn die jederzeitige Zufahrt unter Mitbenutzung meines Grundstückes im Rahmen des Wegerechtes erlauben.

Wenn ja, kann ich dann von ihm eine Entschädigung verlangen? Ich könnte diesen Teil meines Grundstücks ja praktisch überhaupt nicht mehr nutzen. Könnte ich mein Auto dann noch auf meinem Grundstück abstellen, wenn ich bereit bin es jederzeit wegzufahren um meinem Nachbarn die Zu- oder Wegfahrt von seinem Gründstück zu ermöglichen?

Gilt das gleiche auch wenn der Nachbar dies nur zum Zwecke der Zufahrt zu seinem Grundstück verlangt ohne dass er einen genehmigten Stellplatz oder eine Garage besitzt?


Antwort geschrieben am 23.04.2011 00:14:07
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Eine abschließende Antwort ist an dieser Stelle sehr schwierig, da insbesondere die genauen örtlichen Begebenheiten nicht bekannt sind . Ich gehe nach Ihrer Schilderung zunächst davon aus, dass der Nachbar hier nur aufgrund des Baus der Garage auch Ihr Grundstück bzw. ein Wegerecht angewiesen ist.

Die Kernfrage ist, ob er sich hier auf ein sog. Notwegerecht berufen kann gem. § 917 BGB.

Dies ist gem. § 917 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn dem Nachbargrundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt.

Dies ist nach Ihrer Schilderung anzunehmen.

Es gibt hier aber eine Ausnahme:

Gem. § 918 BGB tritt Ihre Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Nachbarn aufgehoben wird.

In Ihrem Fall lässt sich von Ihnen also dem Nachbarn entgegnen, dass das Notwegerecht ausgeschlossen ist, da er die Notwegsituation selber veranlasst hat.

Dies bezieht sich auf die Garage. Sofern Ihr Nachbar auch ohne die Garage über Ihr Grundstück fahren müßte um zu seinem Grundstück zu gelangen käme ein Notwegerecht aber in Betracht.

Unterstellt er hätte ein Notwegerecht, so wäre er Ihnen gegenüber zur Zahlung einer Notwegrente gem. § 917 Abs. 2 BGB verpflichtet.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie dennoch überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre ,mit dem Nachbarn eine entsprechende Vereinbarung hierüber zu treffen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagmorgen!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244





Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.04.2011 00:50:16

Könnte ich mein Auto dann noch auf meinem Grundstück (Notweg)abstellen, wenn ich bereit bin es jederzeit wegzufahren um meinem Nachbarn die Zu- oder Wegfahrt von seinem Gründstück zu ermöglichen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.04.2011 08:54:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sofern das jederzeitige Wegfahren gewährleistet ist, stellt das Abstellen Ihres Fahrzeuges auf Ihrem Grundstück auch bei Bestehen eines Notwegerechts zu Gunsten des Nachbarn kein Problem dar.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagmorgen!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Garagenzufahrt | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-25
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