Nach mehrmaliger Vewarnung durch den Vermieter wird für kurze Zeit ein Teil des Mülls soweit entsorgt,so dass ihr PKW wieder knapp eingeparkt werden kann. M.E. besteht hier Brandgefahr.Außerdem ist die Garage nie abgeschlossen. Welche Rechte kann ich hier geltend machen? Danke für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 23.03.2011 20:51:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ramona Herrmann
Briesnitzer Höhe 29, 01157 Dresden, Tel: 0351/4207671, Fax: 0351/4207669
Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht
Bewertungen: 4
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gern beantworte ich Ihre Anfrage zu dem Garagenproblem.
Gegen die Mitmieterin der Doppelgarage direkt können Sie leider erst Ansprüche geltend machen, wenn Ihnen durch das Verhalten der Mieterin ein konkreter Schaden entstanden ist (§ 823 BGB), z.B. bei einem Brandausbruch.
Sie sollten jedoch Ihren Vermieter nochmals schriftlich auffordern, dass er für eine abgeschlossene Garage Sorge trägt. Ferner sollten Sie Ihren Vermieter auf das Brandschutzproblem aufmerksam machen. In Ihrem Schreiben sollten Sie den Vermieter bereits darauf hinweisen, dass er die Haftung für sämtliche Schäden trägt und ihn auffordern, das Mietverhätnis mit der Mitmieterin zu kündigen.
Die Miete können Sie mindern, wenn ihr Mietgebrauch der Garage beeinträchtigt ist. Das käme z.B. dann in Betracht, wenn aufgrund der Müllablagerungen Geruchsbelästigungen auftreten oder Ungeziefer in ihrer Garage zu finden ist. In diesem Fall können Sie die Bruttomiete ca. um 20 % mindern.
Mit freundlichen Grüßen
Herrmann
Rechtsanwältin
Herrmann
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Briesnitzer Höhe 29
01157 Dresden
Tel.: 0351/4207671
Fax: 0351/4207669
ramona@herrmann.tv
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2011 14:47:25
Hallo, danke für Ihren Rat. Bitte geben Sie ergänzend zu Ihrem Schreiben den Paragrafen bekannt, der das Kündigungsrecht des Vermieters regelt. Danke. Mit freundlichem Guß Anne Majchrzak
Hallo, danke für Ihren Rat. Bitte geben Sie ergänzend zu Ihrem Schreiben den Paragrafen bekannt, der das Kündigungsrecht des Vermieters regelt. Danke. Mit freundlichem Guß Anne Majchrzak
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.03.2011 17:29:56
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Herrmann
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Herrmann
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