Wie sollte ich hier weiter vorgehen? Bzw. Was bedeutet es, wenn die Garage schon vorher nicht standsicher war?
Antwort geschrieben am 25.06.2011 22:20:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Um den Beschluss aus der Welt zu schaffen, sind zwei Vorgehensweisen möglich:
a) Sie können beantragen, dass das Hauptverfahren durchgeführt wird. Das Gericht ordnet auf Ihren Antrag an, dass Ihr Nachbar binnen einer bestimmten Frist Klage erhebt. Tut er das nicht, wird die einstweilige Verfügung aufgehoben (§§ 936, 926 Abs. 2 ZPO).
Klagt Ihr Nachbar daraufhin jedoch, wird ein normales Hauptsacheverfahren durchgeführt und es kommt zu einer Beweisaufnahme über die Streitfrage der Aufschüttung. In dem Verfahren wird letztlich ein gerichtlicher Sachverständiger die Gefährdung der Garage zu begutachten haben. Je nachdem wie das Gutachten ausfällt, wird das Gericht den Streit entscheiden. Die Beweislast trägt Ihr Nachbar. Lässt sich eine Gefährdung also nicht sicher feststellen, verliert er.
b) Sie können alternativ dazu auch Widerspruch einlegen (§ 924 Abs. 1 ZPO). Dazu müssen Sie allerdings schon mit der Widerspruchsbegründung bzw. in der mündlichen Verhandlung Ihren Gegenbeweis vorlegen, d. h. am besten ein Gutachten Ihres Sachverständigen, das die Berechnungsfehler genau und nachvollziehbar darstellt, und aus dem sich klar ergibt, das die Garage durch die Aufschüttung nicht gefährdet ist. Dieser Sachverständige sollte auch als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung präsent sein.
Welche Vorgehensweise zu empfehlen ist, hängt beispielsweise von folgenden Erwägungen ab: Das Widerspruchsverfahren wird schneller gehen, allerdings zunächst auch mehr Kosten für Sie verursachen, da Sie ein Privatgutachten vorfinanzieren müssten (nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung haben Sie aber Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO). Der Antrag auf Klageerhebung dauert länger, kostet aber weniger, da die Gegenseite den Prozess sowie auch den vermutlich unausweichlichen Gerichtsgutachter vorfinanzieren muss. Wenn es Ihnen auf die Schnelligkeit nicht ankommt, wäre letztere Verfahrensweise empfehlenswerter.
Allerdings kann dies nur eine erste Einschätzung sein. Es ist unbedingt erforderlich, dass Sie bei einem Anwalt in Ihrer Nähe eingehendere Beratung suchen und sich im kommenden Verfahren auch vertreten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.06.2011 22:39:51
Guten Abend, vielen Dank für die schnelle Antwort. Bitte beantworten Sie meine zweite Frage unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Garage schon vor meinem Auf/Anfüllen nicht Standsicher war.
Nach Aussage meines Statikers war die Garage nicht Standsicher und ist es durch unsere Auffüllung noch weniger...
Welche Situation ergibt sich daraus?
Viele Grüße
Don Laucht
Guten Abend, vielen Dank für die schnelle Antwort. Bitte beantworten Sie meine zweite Frage unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Garage schon vor meinem Auf/Anfüllen nicht Standsicher war.
Nach Aussage meines Statikers war die Garage nicht Standsicher und ist es durch unsere Auffüllung noch weniger...
Welche Situation ergibt sich daraus?
Viele Grüße
Don Laucht
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.06.2011 22:55:38
Wenn sich feststellen lässt, dass die fehlende Standsicherheit der Garage nicht durch Ihre Aufschüttung bedingt ist, muss die einstweilige Verfügung aufgehoben werden. Entsprechend müsste auch die Klage Ihres Nachbarn abgewiesen werden, d. h. Sie würden im Hauptsacheverfahren obsiegen.
Ihr Nachbar muss für seinen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB nachweisen, dass gerade Ihre Aufschüttung ursächlich für die Gefährdung seines Grundstücks (inkl. der damit verbundenen Gebäude) war. Wenn sich das ausschließen lässt, haben Sie gute Karten.
Beim weiteren Vorgehen wünsche ich viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Wenn sich feststellen lässt, dass die fehlende Standsicherheit der Garage nicht durch Ihre Aufschüttung bedingt ist, muss die einstweilige Verfügung aufgehoben werden. Entsprechend müsste auch die Klage Ihres Nachbarn abgewiesen werden, d. h. Sie würden im Hauptsacheverfahren obsiegen.
Ihr Nachbar muss für seinen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB nachweisen, dass gerade Ihre Aufschüttung ursächlich für die Gefährdung seines Grundstücks (inkl. der damit verbundenen Gebäude) war. Wenn sich das ausschließen lässt, haben Sie gute Karten.
Beim weiteren Vorgehen wünsche ich viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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