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Garage an Grenze /Baden Württemberg


05.08.2012 21:58 |
Preis: 80,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle




Möchte auf meinem Baugrundstück eine Garage+Carport mit Satteldach an der Grenze Bauen. Der B-Plan sagt, dass der Abstand von Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche 5m betragen muss. Ansonsten steht über Garagen nichts drin. Darf ich eine Garage mit Satteldach verfahrensfrei bauen wenn ich mich an die Vorgaben der LBO halte? 30m/2 Fläche, 25m/2 Wandfläche zum Nachbarn und 3m mittlere Höhe.
Zählt der Dachüberstand zur Grundfläche? LBO sagt überdeckte Fläche. Baugesetz sagt Grundfläche.
Garage mit Carport wäre 5,30m x 5,60m Grundfläche ohne Dachüberstände.
Wie viel Überschreitung der Grundfläche (bei verfahrensfreier Bauweise) wäre Theoretisch möglich ohne dass es Probleme gibt?
Kann Nachbar es verhindern?

-- Einsatz geändert am 06.08.2012 06:41:35
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Garage Grenze
06.08.2012 | 08:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter der Voraussetzung, dass die übrigen Vorschriften dann auch eingehalten werden, ist das Vorhaben genehmigungsfrei.


Beachten müssten Sie noch, dass die Grenzbebauung entlang der einzelnen Nachbargrenzen insgesamt nicht 15 m überschreitet; hierzu lässt Ihre Schilderung nichts erkennen.



Bei der Berechung der Fläche ist die LBO BW als speziellere Norm heranzuziehen, so dass die überdeckte Fläche einschließlich Bachüberstand zu berücksichtigen ist( ähnlich: OVG NRW - VG Münster, Urt.v. 26.11.2008, Az.: 10 B 1696/08).



THEORETISCH dar es keine Abweichung geben, ohne dass es Probleme geben kann. Jede Abweichung führt dazu, dass - je nach Ermessen des Sachverarbeiters - die Behörde erhebliche Probleme bereiten kann.

Beabsichtigen Sie also kleinere Abweichungen, werden Sie - um insoweit Probleme zu vermeiden - um ein VORHERIGES Gespräch mit demzuständigen Sachbearbeiter und VORHERIGE GEnehmigung der Abweichungen nicht umhinkommen.



Sicherlich kann der Nachbar auch (zeitliche) Probleme bereiten, aber einen Bau, der den Vorschriften der LBO entspricht, wird er letztlich nicht verhindern können.

Sofern es möglich ist, sollte man sich also ebenfalls im VORFELD mit dem Nachbarn verständigen und ihn den Plan mit seiner Unterschrift genehmigen lassen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

929 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht