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Frage geschrieben am 08.05.2010 22:49:50

Ganztagesschule in Baden-Württemberg - Anwesenheitspflicht

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1625
Guten Tag,

ich habe folgendes Problem. Meine Kinder gehen in eine staatliche Grundschule in der Ganztagesbetreuung möglich ist. Die Eltern können wählen ob die Kinder ganztags betreut werden sollen oder nicht. In den einzelnen Klassen sind die Kinder gemischt. Bisher war es üblich, dass die Kinder einen Tag in der Woche von der Ganztagesbetreuung freigestellt werden konnten um anderen Aktivitäten nachgehen zu können (z.B. Chor). Nun will die neue Schulleitung dies ändern. Die Kinder sollen nun die ganze Woche Anwesenheitspflicht haben. Leider gibt es an der Schule auch keine Kernzeitbetreuung mehr, wie es sie an "normalen" Grundschulen gibt, diese würde uns nämlich für die Betreuung ausreichen. Wir können auch nicht auf eine andere Grundschule ausweichen, weil es diese Wahlmöglichkeit in BW nicht gibt. Ich möchte aber, dass meine Kinder weiterhin ihren außerschulischen Aktivitäten nachgehen können.
Fragen: Kann die Schulleitung dies einfach so durchsetzen? Gibt es eine realistische Chance erfolgreich juristisch dagegen vorzugehen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.05.2010 23:33:56
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nach meiner ersten Recherche bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Änderung einer Ganztagsbetreuung eher eine Aufgabe der Schulkonferenz wäre:

Nach dem baden-württembergischen Schulgesetz sind nach der dort vorgesehenden Aufgabenverteilung derart wichtige Angelegenheiten nicht allein der Schulleitung vorbehalten, sondern der Schulkonferenz, die sich auch aus Elternvertretern zusammensetzt.

Sie sollten insofern gegenüber der Schulleitung weitere Auskünfte einfordern, um die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehen näher prüfen (lassen) zu können.

Gegebenenfalls wäre auch Hilfestellungen von den Schulaufsichtsbehörden zu erhalten.

Um entsprechend erfolgreich gegen ein solches Vorgehen der Schule vorgehen zu können, muss die Möglichkeit bestehen, dass Sie für Ihre Kinder ein subjektives Recht geltend machen können, welches durch das Vorgehen der Schule verletzt sein könnte.

Dieses ist hier nach meiner Ansicht wegen der stetigen Verpflichtung zur Anwesenheit durchaus gegebenen, es sich also nicht nur um reine innerorganisatorische Abläufe der Schule handelt.

Ich mache Ihnen folgenden Vorschlag (ich im Übrigen in Vertretung eines Mandanten ebenso vorgehen würde):

Melden Sie Ihren oben genannten Auskunftsanspruch an, um weitere Informationen von der Schule zu erhalten.

Sodann können Sie mir hier im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion eine weitere diesbezügliche Mitteilung machen, ich Ihnen dann eine weitere Antwort geben kann.

Ich hoffe, Ihnen jedenfalls damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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