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Frage geschrieben am 02.05.2011 12:58:42

Gagenforderung einer Kapelle gegen Veranstalter

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1011
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir haben als 6-köpfige Band im Februar 2011 ein Engagement für die Veranstaltung Tanz in den Mai am 30.04.2011 erhalten. Gegenstand der Vereinarung war die musikalische Darbietung unseres Pianisten als Alleinunterhalter, sowie ein Teil des Abends mit kompletter Band. Diese Leistung wurde von uns erbracht, während der Spieldauer von 19.30 bis 0.25 Uhr.
Das Engagement würde persönlich, mündlich getätigt, ein schriftlicher Vertrag existiert nicht, da der Veranstalter meinte, das Wort gilt.
Der Veranstalter weigert sich nach Beendigung der Veranstaltung die vereinbarten 450,00 € zu zahlen, sondern zahlte nur 200,00 € aus mit der Begründung, die Musik des Pianisten sei nicht angemessen, die Band zwar sehr gut, aber zu laut gewesen und einige Gäste hätten angeblich angedroht Ihren Eintritt zurückzufordern. Allerdings sollte die Band auf Wunsch des Veranstalters unbedingt weiterspielen, da dies von seinen Gästen nachdrücklich gefordert wurde.Die Band spielte daraufhin in verminderter Lautsärke weiter. Das Publikum tanzte während des gesamt Abends in ausgelassener Stimmung, applaudierte und lobte die Band als sehr gut.
Welche Möglichkeiten haben wir, an die Gesamtgage zu kommen.


Antwort geschrieben am 02.05.2011 13:18:01
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Zunächst ist es unglücklich, dass Sie keine schriftliche Vereinbarung mit dem Veranstalter über die Höhe des vereinbarten Honorars geschlossen haben.

Aber natürlich ist auch eine mündliche Vereinbarung über die Gage von 450 EUR wirksam. Die Beweislast dafür liegt aber bei Ihnen.

Können Sie (z.B. durch Zeugen oder E-Mail-Korrespondenz mit dem Veranstalter) nachweisen, dass er für den Gig 450 EUR zahlen sollte und wollte, können Sie die restliche Vergütung einfordern und auch gerichtlich geltend machen. Hier würde sich ein gerichtliches Mahnverfahren oder direkt eine Klage anbieten. Zuvor sollten Sie dem Veranstalter aber eine letzte Zahlungsfrist setzen, denn dadurch gerät er bei Nichtzahlung in Verzug und hätte dann auch die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.

Eine Minderung der Vergütung wird der Veranstalter nur als Schadensersatz geltend machen können - aber es ist nicht erkennbar, welcher Schaden ihm entstanden sein soll. Im Übrigen wäre er dafür beweisbelastet.

Können Sie die vereinbarte Gage aber nicht nachweisen, weil alles nur unter 4 bzw. 14 Augen besprochen wurde und kein Zeuge dabei war, kommt § 612 BGB zum Zuge: Danach können Sie jedenfalls die Vergütung verlangen, die "üblich" ist. Im Streitfall müssten Sie also nachweisen, dass ein Stundenlohn von 90 EUR angemessen und üblich ist und Sie deshalb 450 EUR verlangen dürfen.

Dazu muss dann in einem gerichtlichen Verfahren ggf. ein Sachverständiger Auskunft geben.

Ich empfehle Ihnen folgendes Vorgehen:

Fordern Sie den Veranstalter schriftlich unter Fristsetzung auf, die Restforderung zu begleichen oder seine Hinderungsgründe mitzuteilen. Bestätigt er Ihnen die vereinbarten 450 EUR und beruft sich auf Schlechterfüllung, sollten Sie die restlichen 250 EUR anwaltlich geltend machen und dann einklagen - denn dann ist die Höhe der vereinbarten Gage unstreitig und die Beweislast für Ihre Schlechterfüllung und etwaige Schäden dadurch liegt beim Veranstalter.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt



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