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Frage geschrieben am 15.10.2011 13:56:55

GMBH Recht

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 545
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema GmbH.
Sehr geehrte Damen und Herren,

als eine im Ausland ansässige Ltd halten wir zu 100% die Anteile an einer Deutschen GmbH. Wir möchten nun den GF absetzen und die Gesellschaft ordentlich löschen. Können wir dies auch als "geschäftsführender Gesellschafter" oder ist eine neue Person als GF einzusetzen ?


Antwort geschrieben am 15.10.2011 14:26:00
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Als nach Ihren Angaben alleiniger Gesellschafter der GmbH können Sie sowohl problemlos den Geschäftsführer abbestellen als auch die Gesellschaft löschen lassen. Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und Kündigung etwaiger noch vorhandener Geschäftsführeranstellungsverträge.

Für die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister müssen Sie zunächst einen weiteren Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft fassen. Ein solcher Beschluss bedarf, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wurde, einer Dreiviertelmehrheit der Gesellschafterstimmen. Da Sie vollständiger Anteilseigner sind, ist dies also auch problemlos möglich. Im Anschluss hieran muss die beschlossene Auflösung der GmbH gemäß § 65 GmbHG in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, später erfolgt dann darauf basierend die Löschung durch das Registergericht.

Die voraufgezeigten Änderungen hinsichtlich der Gesellschaft können Sie ansonsten auch ohne Weiteres in Ihrer Eigenschaft als geschäftsführender Alleingesellschafter vornehmen und danach beim Handelsregister anmelden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch ein schönes Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.


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