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GKV zu PKV: Definition Jahresarbeitsentgelt


21.02.2008 21:56 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich möchte in die PKV.
Meine Situation ist die, dass ich sowohl als Angestellter ein Einkommen beziehe als auch als Kommanditist einer anderen Firma. In den Jahren 2005 und 2006 lag der Gesamtbetrag meiner Einkünfte (lt. Steuerbescheide) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Seit 2007 ist dies auch alleinig durch mein Bruttoeinkommen als Angestellter der Fall (dazu kommen weiterhin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Da ich für den Wechsel in die PKV in drei aufeinanderfolgenden Jahren über der jew. JAEgrenze gelegen haben muss, ist bei mir daher entscheidend, ob ich diese beiden Einkunftsarten addieren kann. Da beides regelmäßige Einkommen sind, sehe ich den Sinn des Gesetzes erfüllt. Wer weiß da etwas zu? Gibt es eine klare Definition oder Präzedenzfälle?
Ich danke vielmals!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema:
GKV
21.02.2008 | 22:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske
303 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

es wird im Sozialversicherungsrecht unterschieden zwischen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Gesamteinkommen.

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, § 14 SGB 4. Arbeitseinkommen ist im Gegensatz dazu der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, § 15 SGB 4. Das Gesamteinkommen umfasst u.a. sowohl das Arbeitsentgelt als auch das Arbeitseinkommen, § 16 SGB 4.

Handelt es sich bei den Einnahmen als Kommanditist um Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, ist es kein Arbeitsentgelt, sondern Arbeitseinkommen. Eine Zusammenrechnung ist dann nicht möglich. Damit Versicherungsfreiheit für die Angestelltentätigkeit besteht, muss nach § 6 SGB 5 auch ausdrücklich das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen, vom Gesamteinkommen ist da nicht die Rede.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller 21.02.2008 | 22:58

Ich danke vielmals für die schnelle Beantwortung!
In einem Schreiben der Firma sind meine Einkünfte als "Gewinnanteile aus Kommandit-Beteiligung" bezeichnet. Trägt das zur Klärung bei, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt? Wo kann ich das sonst klar erkennen? Bisher hätte ich mich nicht als "Selbständig" bezeichnet.
Begründung: Ich arbeite in Vollzeit in dem Angestelltenverhältnis, das ich erwähnt habe. Als Kommanditist trete ich praktisch nur vertraglich auf, beziehe aber ein regelmäßiges Einkommen daraus.
Auch für diese Klärung wäre ich sehr dankbar!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.02.2008 | 15:05

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie als Kommanditist nur vertraglich auftreten und nicht im Betrieb beschäftigt sind, gehe ich nicht davon aus, dass Sie als Kommanditist sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer sind. Laut Urteil des BSG vom 25.2.2004, Az. B 5 RJ 56/02 R sind Gewinnanteile eines Kommanditisten Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 SGB 4), wenn der Kommanditist keine vom Regelstatut des HGB abweichende Stellung hat und steuerrechtlich als Mitunternehmer i.S.d. EStG eingestuft ist.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wallenhorst

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Familienrecht