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Frage geschrieben am 19.03.2009 17:26:27

GKV erhört nachträglich die Gebühren

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 975
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema GKV.
Hallo,

ich war als selbständiger 3 Jahre freiwillig bei der TKK krankenversichert. Mein Einkommen war knapp unter der Bemessungsgrenze angegeben. Ich habe nie meine Einkommenssteuererklärung eingereicht. Das war auch die ganzen Jahren kein Thema bis ich gekündigt habe.
Denn jetzt kam die TKK auf die Idee den Differenzbetrag zum Höchstsatz zu fordern. Für die gesamten 3 Jahre!

Ist das zulässig und lohnt sich eine Klage?

Besten Dank und Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.03.2009 18:10:53
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Beitragsberechnung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten richtet sich nach §§ 240 ff. SGB V, d.h. nach den beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten.

Diesbezüglich ist es freiwillig Versicherten unter den Voraussetzungen des § 240 III SGB V möglich, eine Ermäßigung geltend zu machen, wenn ihre Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen. Bei Beginn einer selbstständigen Tätigkeit wird dafür grundsätzlich ein einstweiliger Beschluss über die Höhe des Beitrages erlassen, an den die Krankenkasse bei der endgültigen Festsetzung der Beitragshöhe aber nicht gebunden ist (BSG NZS 2007, 29).

Die endgültige Festsetzung richtet sich sodann nach den tatsächlichen Einkünften, wobei dies auch rückwirkend erfolgen kann. Die Einkünfte werden daher grundsätzlich rückwirkend über den Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen. Soweit es sich bei Ihnen um diese Fallgestaltung – vorläufige Festsetzung - handelt, sehe ich keine Unzulässigkeit dieses Vorgehens, wenn Sie schildern, bislang noch keinen Einkommensnachweis eingereicht zu haben.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt





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Martin P. Freisler
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Internet: www.ra-freisler.de
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