21.05.2012 | 13:53
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Nach der Rechtsprechung ist auch der Kapitalverzehr als solcher bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen (LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 24.04.2002 -
L 4 KR 137/99, LSG Hamburg: Urteil vom 29.02.2012 -
L 1 KR 1/11).
Als Gesamteinkommen anzusehen ist alles, was gleichzeitig immer eine im Rahmen des §
240 SGB V zu berücksichtigende Einnahme, was dem Beitragspflichtigen zur VErfügung steht. Offen gelassen hat diese Frage das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 25.01.2006 -
B 12 KR 2/05 R).
Nach einem Urteil des BSG unterfallen Abfindungen aus Arbeitsverhältbnissen der Beitragspflicht (BSG: Urteil vom 28.04.1987 - 12 RK 50/85).
Sie zahlen Ihrer Frau vergleichbar eine Abfindung.
Allerdings gelten die benannten Urteile für Einkünft aus Leibrenten.
Das Vermögen als solches soll nicht umfasst sein (Peters in Kasseler Kommentar zum SGB V, § 240 Rn. 30).
Ihre Fallkonstellation erscheint daher nicht unproblematisch.
Das Gesetz spricht jedoch von Einnahmen. Nun kann man sich streiten, welche Rechtsnatur die Einmalzahlung hat.
Einkommen definiert §
14 SGB IV als Erwerbseinkommen. Einkünfte aus Kapital sind ebenfals umfasst.
Da die Abfindung zufließt kann sie wie eine Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis durchaus als Einnahme und nicht als Vermögen gewertet werden.
Ich würde Ihnen empfehlen hier die Reaktion der Krankenkasse abzuwarten und da ein sozialgerichtliches Verfahren ohnehin kostenfrei ist, Widerspruch zu erheben und notfalls zu klagen.
Man kann ja auch argumentieren, dass Sie die Abfindung aus Ihrem Vermögen bezahlen und es somit nur zu einer Vermögensumschichtung kommt.
Die Berechnung richtet sich nach der Jahresdurchschnittlichen Kapitalentnahme.
Da ich Ihren Krankenversicherungsstatus nicht kenne, kann ich nur vermuten, dass Ihre Frau freiwillig versichert ist.
Nach der
Scheidung sind Sie ohnehin nicht mehr für die Krankenversicherung Ihrer Frau zuständig.
Stellt sich noch die Frage, ob Ihre Einkünfte für die Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Frau während der Trennungszeit herangezogen werden könne.
Hierzu hat das BSG am 28.9.2011 entschieden(
12 KR 9/10 R), dass bei freiwillig Versicherten die Ehegatteneinkünfte berücksichtigt werden.
Damit können Ihre Einkünfte bei der Beitragsbemessung Ihrer Frau herangezogen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht