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GKV Beiträge rückwirkend nachzahlen?


| 05.04.2012 21:01 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Frau hat seit Oktober 2011 Arbeitslosengeld erhalten, was aber zum 20.02.2012 endete. Nun hat sie aber immer noch keine Arbeit gefunden. Vor ca. 2 Wochen habe ich bei ihrer GKV (in der sie seit 2008 versichert ist) angerufen und nach dem Stand der Versicherung gefragt.

Die Dame am Telefon hat mir mitgeteilt, dass die Versicherung meiner Frau nicht automatisch nach Ende der Zahlungen des Arbeitsamts weiter lief. Sie sei aber laut Gesetz verpflichtet sich wieder (bei dem gleichen Anbieter) anzumelden, und müsste dann auch die Zeit bis zum 20.2. nachzahlen!

Meine Frage ist nun ob die Informationen der GKV-Angestellten soweit richtig sind und wenn ja, ob meine Frau (bzw. im Endeffekt ich) diese Nachzahlung umgehen kann, indem sie sich z.B. bei einer PKV anmeldet, oder wenn sie wieder in ein sozialversicherungsplichtiges Arbeitsverhältnis eintritt.

Weitere evtl. relevante Informationen:
- ich selbst bin bei einer PKV versichert (weshalb eine Familienmitversicherung meineswisses nicht möglich ist)
- meine Frau hat keine deutsche Staatsbürgerschaft und ist seit 2008 in Deutschland

Für ihre Antwort, bereits im Voraus besten Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema:
GKV Beiträge
05.04.2012 | 21:49

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach § 19 Abs. 2 SGB besteht einen Monat nach Auslaufen des ALG 1 eine Nachversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, in der man zuletzt versichert war.

§ 19 Abs. 2 Sa. 1 SGB V: „Endet die
Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."

Das bedeutet, dass Ihre Frau bis zum 20.03.2012 über Ihre alte Krankenkasse versichert war. Sie hat selbstverständlich die Möglichkeit, sich eine neue Krankenkasse zu suchen und kann dies ab dem 21.03.2012 tun. Wenn Sie eine neue Krankenkasse wählt, sind die Beiträge für den Monat März auch nicht nachzuzahlen.

Es ist aber richtig, dass seit dem 01.01.2009 eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht und sie sich versichern muss. Sie muss dies aber nicht bei ihrer alten Krankenkasse tun (dann müsste sie in der Tat die Beiträge nachzahlen), sondern kann eine neue, wenn sie möchte, auch eine private Krankenkasse wählen.

In den privaten Krankenkassen gibt es, wie Sie schon richtig sagen, die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung leider nicht, so dass sich Ihre Frau selbst – entweder freiwillig gesetzlich oder privat – versichern muss, wenn sie die Krankenkasse wechselt, aber erst ab dem 21.03.2012.

Wenn Ihre Frau in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eintritt, gilt im Grunde das Oben gesagt analog, nur ist wahrscheinlich die Wahlmöglichkeit zwischen privater und gesetzlicher Kasse nicht gegeben.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Bewertung des Fragestellers 2012-04-11 | 14:06


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"Die Kernaussage, dass sich meine Frau auch bei einer beliebigen anderen Krankenkasse anmelden könnte, war allen Anscheins nach leider falsch. Als ich meine Frau bei einer anderen GKV anmelden wollte, teile mir die Dame an der Hotline mit, dass das gesetzlich nicht möglich sei, und meine Frau sich wieder bei der bisherigen GKV oder einer PKV anmelden müsse."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-11
3,4/5.0

Die Kernaussage, dass sich meine Frau auch bei einer beliebigen anderen Krankenkasse anmelden könnte, war allen Anscheins nach leider falsch. Als ich meine Frau bei einer anderen GKV anmelden wollte, teile mir die Dame an der Hotline mit, dass das gesetzlich nicht möglich sei, und meine Frau sich wieder bei der bisherigen GKV oder einer PKV anmelden müsse.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

202 Bewertungen
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Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht