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Frage geschrieben am 25.02.2011 20:14:56

GKV - zurück zur Pflichtversicherung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1512
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema GKV.
Meine Freundin und ich erwarten im September unser erstes Kind.

Obwohl das Gehalt meiner Freundin bereits über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, war sie bis zum 31.12.10 GKV pflichtversichert (Grund: die bis 31.12.2010 gültige 3 Jahresfrist). Zum Jahreswechsel 2010/2011 wurde diese 3 Jahresfrist geändert, so dass sie seit dem 01.01.2011 freiwillig versichert ist. Ich bin seit einigen Jahren PKV versichert.

Wir möchten gerne, dass meine Freundin wieder pflichtversichert ist. Unsere Grundidee ist, dass wir ihr monatliches Gehalt so reduzieren, dass wieder die Pflichtversicherung der GKV greift. Der Arbeitgeber meiner Freundin bietet hierzu ein sehr komfortables Tool an. Man kann einen relativ frei wählbaren Anteil seines Gehaltes in Stunden umwandeln und auf einem ’Stundenkonto’ sammeln. Diese Stunden können zu einem späteren Zeitpunkt entnommen werden.

Meine Fragen:

1. Wie erfährt die Krankenkasse eigentlich, ob eine freiwillige oder eine Pflichtversicherung vorliegt?
2. Würde unsere Idee, rechtlich gesehen, funktionieren?
3. Wie viele Monate vor dem Mutterschutz müssten wir diese Gehaltsreduzierung vornehmen?
4. Wie wäre das Kind versichert, GKV über meine Freundin oder PKV über mich?
5. Gesetzt den Fall wir sehen von der Gehaltsreduzierung ab. Was wäre die Basis der Berechnung des KV Beitrages meiner Freundin?
6. Sonstige Tips oder Anmerkungen?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 01.03.2011 18:53:19
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Die Krankenversicherungen führen mehr oder weniger regelmäßig Datenabgleiche durch. Zu be-achten ist dabei, dass die freiwillige Versicherung innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Pflicht-versicherung gem. § 9 Abs. 2 SGB V angezeigt werden muss, ansonsten erlischt der Krankenver-sicherungsschutz. Die Versicherungspflicht endet nach § 5 Abs. 4 S. 1 SGB V mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Entsprechend frühzeitig sollten Sie ggf. die Krankenversicherung informieren, da Sie ansonsten Gefahr liefen keinen Kran-kenversicherungsschutz mehr zu haben.
Hinsichtlich eines Zeitwertkontos ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, hierüber das Arbeits-entgelt zu reduzieren. Allerdings gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Üblich ist die Führung eines solchen Kontos in Geld. Ihre Freundin würde z.B. Teile des Gehalts, z.B. Weih-nachtsgeld oder aber auch Zeitanteile wie Überstunden oder Resturlaubstage auf das Wertkonto einzahlen und erhält würde dann dafür bezahlte Freizeit erhalten können. Die Vergütungsansprü-che werden nicht ausgezahlt, sondern dem Zeitwertkonto mit ihrem Bruttowert gutgeschrieben. Zu achten wäre aber u.a. darauf, dass Ihre Freundin keine direkten Zugriff auf das Konto hätte, sich also selbst bedienen könnte. Da würde ihr das „Gehalt" nicht zur Verfügung stehen und eine Ge-haltsreduzierung könnte grundsätzlich entsprechend erfolgen. Letztlich muss aber die konkrete Ausgestaltung des Modells geprüft werden, was in diesem Umfang hier nicht geschehen kann.
Für den Beginn der Reduzierung gibt es kein konkretes Zeitfenster, jedoch sollte zur entsprechen-den Umsetzung auch entsprechend früh begonnen werden.
Da Sie und Ihre Freundin nicht verheiratet sind, wäre das Kind grundsätzlich über Ihre Freundin krankenversichert. Auch wenn sie dann freiwillig gesetzlich krankenversichert sein sollte, käme dann eine Familienversicherung für das Kind gem. § 10 SGB V in Frage.
Würde Ihre Freundin sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern lassen, würde als Berechnungsgrundlage grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen berücksichtigt werden (neben dem Gehalt auch etwaiges Einkommen aus Wertpapieren, Miet- und Pachteinnahmen u.ä.), § 16 SGB IV. Zugrunde zu legen ist dann der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, bei der Ihre Freundin gesetzlich krankenversichert wäre. Sofern Ihre Freundin dann auch abhängig beschäftig ist, kommt der Arbeitgeberzuschuss hinzu bzw. ist von der „Beitragslast" abzuziehen. Hierzu wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Kassen vom 1. Januar 2010 zugrunde gelegt. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, der sich ergäbe, wenn dieser Durchschnittssatz auf das versicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Versicherten angewendet würde. Der Zuschuss beläuft sich letztlich auf die Hälfte dessen, was bei entsprechender Versiche-rungspflicht zu zahlen wäre. Der Zuschuss darf aber die Hälfte des tatsächlichen Beitrags nicht übersteigen ( §§ 257, 258 SGB V).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinwei-sen möchte ich darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung soll und kann hier-durch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121



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