Frage geschrieben am 10.03.2010 12:50:43
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
GF einer GmbH erbringt nicht die erwartete Arbeitsleistung - Gehalt reduzierbar ?
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1229Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Die GmbH "PC" (Name frei erfunden) ist tätig im IT-Sektor.
die beiden Gesellschafter sind auch beide Geschäftsführer und beziehen das gleiche Gehalt.
Einer der GF (GF2) arbeitet aus Sicht des anderen GF (GF1) jedoch zu wenig für die Gesellschaft, da er außerdem GF einer weiteren Gesellschaft ist und sich im Laufe der letzten Jahre mehr und mehr dort einbringt.
Da eine friedliche Einigung über eine Gehaltsanpassung scheiterte nun folgende Frage:
Welche Möglichkeiten hat der "benachteiligte" GF1, um eine Kürzung des Gehaltes durchzusetzen. (Die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung würden hierzu nicht ausreichen, da GF1 nur 45% an der GmbH besitzt)
- kann man hier Steuerberater oder andere externe Fachleute zur Bewertung der Arbeitsleistung hinzuziehen um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, d.h. wäre eine Aussage dieser Fachleute ein Druckmittel um per Gesellschafterbeschluß den Anstellungsvertrag bzw. das Gehalt des GF2 zu ändern?
- welche Beweise können zur Bewertung der Arbeitsleistung von GF2 bzw. zur ungleichen Verteilung der Arbeitsleistung beider GF erbracht werden?
- ist es GF1 möglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, bei der diese Fachleute anwesend sind (auch wenn GF2 dies ablehnt) um im Protokoll der Versammlung dokumentieren zu können, daß hierüber gesprochen wurde. (GF2 versucht natürlich alles, um keinen Nachweis seiner Arbeitsleistung zu erbringen und würde wohl auch ohne Zeugen in der Gesellschafterversammlung hierzu keine Stellung nehmen)
- Ist es überhaupt möglich eine Anpassung des Gehaltes im Notfall gerichtlich durchzusetzen oder gibt es hierfür Schiedsstellen?
Besten Dank vorab
Antwort geschrieben am 10.03.2010 14:30:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 268
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Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten:
Ein "Minderungsrecht" wie z.B. im Kaufrecht ist im Arbeitsrecht/ Gesellschaftsrecht nicht existent. Sie werden daher keine Möglichkeit haben, eine Gehaltsreduzierung wegen verminderter Arbeitsleistung ohne Zustimmung des GF 2 zu erwirken. Dies muss ich Ihnen leider in aller Deutlichkeit mitteilen.
Es wäre sicher auch gar nicht praktikabel, externe Sachverständige in den Betrieb zu lassen, um insoweit eine Bewertung der Arbeitsleistungen vorzunehmen. Es ist doch vorhersehbar, dass GF 2 in dieser Zeit seine Arbeitseinstellung entsprechend anpassen würde.
Eine Änderung des GF-Anstellungsvertrages kann daher nur per Gesellschafterversammlung durch entspechenden Gesellschafterbeschluß bewirkt werden. Kommt eine solcher Beschluß nicht zustande, bliebe Ihnen als ultima ratio nur die Kündigung der Gesellschaft. Vielleicht ist dies ein ausreichendes Druckmittel?
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriendenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 16:35:14
Sehr geehrter Herr Steidel,
Danke für die klare Antwort. Folgende Nachfrage habe ich noch:
Ich möchte bei der Gesellschafterversammlung einen Zeugen dabeihaben, der falls es vor Gericht geht die besprochenen bzw. zur Sprache gekommenen Themen bezeugt.
Ohne Zeugen befürchte ich, daß GF2 das Versammlungsprotokoll nicht unterschreibt bzw. das Protokoll nicht so schreibt wie es dem Versammlungsverlauf entspricht.
- Wie ist vorzugehen um das durchzusetzen und wer ist als Zeuge (z.B. Notar) zugelassen? Muß GF2 dem Wunsch der Anwesenheit eines Zeugen entsprechen und müssen wir uns gemeinsam auf eine Person verständigen?
Schönen Dank vorab
Sehr geehrter Herr Steidel,
Danke für die klare Antwort. Folgende Nachfrage habe ich noch:
Ich möchte bei der Gesellschafterversammlung einen Zeugen dabeihaben, der falls es vor Gericht geht die besprochenen bzw. zur Sprache gekommenen Themen bezeugt.
Ohne Zeugen befürchte ich, daß GF2 das Versammlungsprotokoll nicht unterschreibt bzw. das Protokoll nicht so schreibt wie es dem Versammlungsverlauf entspricht.
- Wie ist vorzugehen um das durchzusetzen und wer ist als Zeuge (z.B. Notar) zugelassen? Muß GF2 dem Wunsch der Anwesenheit eines Zeugen entsprechen und müssen wir uns gemeinsam auf eine Person verständigen?
Schönen Dank vorab
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 18:01:45
Es steht Ihnen frei, einen Zeugen hinzu zuziehen. Dies kann Ihnen GF 2 nicht untersagen. Es gibt dabei keine gestzlichen Vorgaben, wer als Zeuge zuzulassen ist. Ein Notar wäre sicherlich gut geeignet. Dieser könnte anschliessend auch gleich die Beglaubigungen vornehmen. Allerdings entstehen hierdurch Kosten.
Es steht Ihnen frei, einen Zeugen hinzu zuziehen. Dies kann Ihnen GF 2 nicht untersagen. Es gibt dabei keine gestzlichen Vorgaben, wer als Zeuge zuzulassen ist. Ein Notar wäre sicherlich gut geeignet. Dieser könnte anschliessend auch gleich die Beglaubigungen vornehmen. Allerdings entstehen hierdurch Kosten.
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