GF Gesellschafter einer ausländischen GmbH in unselbständiger Beschäftigung
| 23.06.2010 12:53
| Preis:
***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Gefragt ist eine steuerliche und strafrechliche Einschätzung des folgenden Sachverhalts:
Eine bei einer Zeitarbeitsfirma angestellte Person ist gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter einer ausländischen GmbH mit Sitz in einer Steueroase.
Diese Gesellschaft erhält eine Provision in abhängigkeit der geleisteten Stunden der Angestellten Person von der Zeitarbeitsfirma in stattlicher Höhe.
Die Zeitarbeitsfirma hat sich vor Vertragsabschluss eine eidesstattliche Erklärung von der angestellten Person geben lassen, dass diese weder Geschäftführer noch Gesellschafter bei der ausländischen Gesellschaft ist.
Die angestellte Person weigert sich jedoch die Gesellschaft zu verlassen.
Welche folgen hat dies Steuerrechtlich und Strafrechtlich:
1. für die angestellte Person
2. für die Zeitarbeitsfirma
Trifft nicht Ihr Problem?
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GmbH
Eingrenzung vom Fragesteller
23.06.2010 | 17:51
Gefragt ist eine KURZE steuerliche und strafrechliche Einschätzung ohne nennung von Paragraphen ect. des folgenden Sachverhalts:
Eine bei einer Zeitarbeitsfirma angestellte Person ist gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter einer ausländischen GmbH mit Sitz in einer Steueroase.
Diese Gesellschaft erhält eine Provision in abhängigkeit der geleisteten Stunden der Angestellten Person von der Zeitarbeitsfirma in stattlicher Höhe.
Die Zeitarbeitsfirma hat sich vor Vertragsabschluss eine eidesstattliche Erklärung von der angestellten Person geben lassen, dass diese weder Geschäftführer noch Gesellschafter bei der ausländischen Gesellschaft ist.
Die angestellte Person weigert sich jedoch die Gesellschaft zu verlassen.
Welche folgen hat dies Steuerrechtlich und Strafrechtlich:
1. für die angestellte Person
2. für die Zeitarbeitsfirma
24.06.2010 | 00:04
Antwort
von
Rechtsanwalt Florian Würzburg
30 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen darf ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt kurz beantworten.
1.
Die angestellte Person (nachfolgend: "A") könnte sich gegenüber der Zeitarbeitsfirma schadensersatzpflichtig gemacht und ggf. den Straftatbestand des Betrugs erfüllt haben. Auch könnte eine Störung der Geschäftsgrundlage im Vertragsverhältnis zwischen Zeitarbeitsfirma und A wegen falscher Angaben bei Vertragsschluss zu bejahen sein.
Solange für A die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten sowohl aus der Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma, als auch in der Funktion als geschäftsführender Gesellschafter erfüllt werden, vermag ich keine steuerrechtlichen Probleme zu erkennen.
Sollte A ganz bewusst eine Konstellation herbeigeführt haben, die vorrangig zur Verkürzung/Hinterziehung von Steuern dient, könnte ein Fall des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d.
§ 42 AO vorliegen. Dann ist auch die Verwirklichung von Steuerstrafbeständen denkbar.
2.
Laut Ihren Angaben hat die Zeitarbeitsfirma sich rechtlich abgesichert und nicht wider besseres Wissen gehandelt. Demzufolge dürfte die Firma rechtlich zunächst wenig Risiko tragen.
Diese Bewertung könnte ab dem Zeitpunkt anders ausfallen, ab dem die für die Firma handelnden Personen von den falschen Angaben des A nachweislich informiert ist.
Die Firma könnte dann an etwaig strafbaren Handlungen des A mitwirken und die handelnden Personen könnten sich ebenfalls strafbar machen, bzw. die Firma könnte (Nach-)Forderungen von Sozialversicherungsträgern, bzw. der Finanzverwaltung ausgesetzt sein.
Ich hoffe, Ihnen eine nachvollziehbare erste rechtliche Einschätzung gegeben zu haben.
Sozietät Müller&Würzburg
Steuerberater und Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
24.06.2010 | 02:19
Angenommen es würde Sinn und Absicht der Konstellation den Tatbestand des Missbrauchs rechtlicher Gestalltungsmöglichkeiten erfüllen und der Zeitraum bereits über 2 Jahre laufen.
Daher die Frage, sind die nachfolgenden Annahmen korrekt?
Ich würde da den Tatbestand der gewerblichen Steuerhinteziegung von ''A'' als erfüllt ansehen. Hinzu käme Sozialversicherungsbetrug.
Interessant ist auch der Umstand der eidesstattlichen Erklärung die der Zeitarbeitsfirma abgegeben wurde. Da diese falsch war, ist das so lange kein Straftatbestand bis die Zeitarbeitsfirma eine Steuerprüfung hat und diese Erklärung dem Finanzamt vorlegt. Zu diesem Zeitpunkt müsste die eidesstattliche Erklärung als eine vor einer Behörde abgegebene gelten und, da falsch, eine Mindestrafe von 2 Jahren Haft nachsich ziehen.
Fallen Ihnen im Rahmen des gesetzten Betrages noch weitere Tatbestände ein?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.06.2010 | 14:39
Sehr geehrter Fragesteller,
letztendlich kommt es im Fall der Fälle darauf an, welche Tatbestandsmerkmale das erkennende Gericht als erfüllt ansieht.
Sie meinen vermutlich die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung gem. § 370 AO a.F. - dieser Tatbestand wurde mit Wirkung zum 01.01.2008 aufgehoben.
Die Aussagedelikte gem. §§ 153, 154 StGB müssen vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle abgegeben werden. Diese Tatbestände dürften in dem beschriebenen Fall bis dato nicht verwirklicht worden sein.
Im Übrigen kämen neben den bereits erwähnten Straftatbeständen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in Betracht, die ebenfalls sehr empfindliche Folgen haben können.
Eventuell sind bereits im Anstellungsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma, bzw. im Rahmen der Abgabe der Erklärung gegenüber der Firma Vertragsstrafen vereinbart worden, die neben den gesetzlichen Tatbeständen greifen?