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Frage geschrieben am 14.10.2010 13:01:53

GEZ will PC-Gebühr trotz angemeldeter Geräte / Bayern

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1503
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema GEZ.
Guten Tag,
brav zahlen meine Frau und ich Rundfunkgebühren für TV und Radio, die regelmäßig von meinem Konto abgebucht werden. Nun möchte die GEZ von meiner Frau zusätzlich Gebühren für den PC, der im selben Haushalt privat, von meiner Frau außerdem freiberuflich genutzt wird. Nach einem Telefonat, in dem meine Frau wahrheitsgemäß bejahte, dass ein PC freiberuflich genützt wird, erreichte sie ein Schreiben, in dem die GEZ mitteilt, dass ein Teilnehmerkonto eröffnet worden sei und das "neuartige Rundfunkgerät" angemeldet worden sei. Ich nehme an, dass ein Gebührenbeschein / Zahlungsaufforderung demnächst folgt.
Nun stehen wir aber auf dem Standpunkt, dass der PC im selben Haushalt als gebührenfreies Zweitgerät nicht gesondert gebührenpflichtig ist. Dazu gibt es ja bereits reihenweise Urteile, an die die GEZ sich aber nicht gebunden zu fühlen scheint.
Frage: Wie verhalte ich mich richtig, um die in unseren Augen rechtswidrige zweite Gebühr von 5,76 Euro zu vermeiden / verhindern? Ignorieren, argumentieren, Anwalt nehmen?


Antwort geschrieben am 14.10.2010 13:41:45
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Die von Ihnen beschriebene Rechtsprechung ist mir gut bekannt. Auch meiner Einschätzung nach handelt es sich hier um ein Zweitgerät, welches nicht angemeldet werden muss. Bei einem Autoradio beispielsweise ist dieses ja auch anerkannt. Sollten Sie also ganz normal Ihre Geräte angemeldet haben zuhause, so brauchen Sie für das Autoradio grundsätzlich keine zusätzliche Gebühr zahlen.

Diese Argumentation ist auch auf Ihren Fall anwendbar. Eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht aber, da dieser Fall noch nicht höchstrichterlich, also noch nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden beziehungsweise noch nicht durch den Gesetzgeber geregelt ist.

Dennoch sollten Sie unter Verweis auf diese Rechtsprechung der Forderung widersprechen. Sollte die GEZ hartnäckig bleiben und die Zwangsvollstreckung ankündigen oder gerichtliche Maßnahmen, so sollten Sie zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen und einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244





Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

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