Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema GEZ.
Ein Kontrollör der GEZ hat eine gewerbliche Änderungsmeldung als Anmeldung geschrieben und die GEZ hat die Gebühren 2x berechnet. Als es bemerkt wurde (leider auch nicht vom Steuerberater), wurde 1 Radio wieder storniert. Der Schaden wurde 2002 reklamiert und auch 2009 daran erinnert.
Kann man auf Rückzahlung klagen weil die GEZ den Betrag nicht zurückerstatten will ?
Antwort geschrieben am 04.08.2010 11:29:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 28
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Sind an die GEZ doppelte Rundfunkgebühren gezahlt worden, kommt grundsätzlich eine Erstattung und Rückforderung in Betracht. Allerdings liegt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt offensichtlich bereits viele Jahre zurück. Auch die GEZ kann sich üblicherweise auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren berufen (§ 195 BGB), die für alle Sachverhalte vor Ihrer Reklamation 2002 bereits abgelaufen ist. In der Regel ist weder Ihre "Reklamation" 2002, noch die Erinnerung aus dem Jahr 2009 geeignet, die Verjährung zu unterbrechen oder zu hemmen.
Die Erfolgsaussichten für eine Klage halte ich daher für sehr gering. Grundsätzlich wäre es aber möglich, eine Rückzahlung auch vor Gericht zu erstreiten.
Ich empfehle Ihnen insbesondere auch eine wirtschaftliche Betrachtung des Verfahrens. Sie finden auf zahlreichen Internetseiten von Rechtsschutzversicherungen oder z.B. auf den Internetseiten der Justiz in NRW (www.justiz.nrw.de) sogenannte Prozesskostenrechner. Mit deren Hilfe können Sie das wirtschaftliche Risiko eines Klageverfahrens einschätzen.
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass Sie sich in einem Klageverfahren anwaltlich vertreten lassen. Aber die Frage der Verjährung empfehle ich in einer anwaltlichen Erstberatung unter Vorlage aller Unterlagen mit einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt vorab zu besprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
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