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Guten Tag,
wir vermieten eine separate Ferienwohnung im selbstgenutzten Haus. In unserer selbst genutzten Wohnung haben wir Fernseher und Radio ordnungsgemaess angemeldet und zahlen dafuer regelmaessig Gebuehren an die GEZ. Auf der Homepage unserer Ferienwohnung vermerken wir bei Ausstattung: Radio/ Fernseher auf Anfrage. In der FeWo selbst sind keine dementsprechenden Geraete vorhanden, lediglich ein Satelittenanschluss. Wenn jetzt, was nicht sehr oft vorkommt, jemand die Ferienwohnung mietet und fragt nach einem Fernseher, verweisen wir ihn an ein Unternehmen, das im selben Haus angesiedelt ist, um einen Fernseher zu mieten. Mit dieser Firma schliesst der FeWo- Mieter einen Mietvertrag ueber ein Geraet fuer die Dauer seines Aufenthaltes ab. Die Firma liefert das Geraet umgehend in die Ferienwohnung und schliesst es an.
1. Koennen wir als FeWo- Anbieter uns darauf berufen, dass wir die Ferienwohnung OHNE Geraete zur Verfuegung stellen und sind somit von der Gebuehrenpflicht an die GEZ für die Ferienwohnung frei?
2. Wie waere es, wenn der Fernseher permanent in der FeWo steht, die Wohnung aber schliesslich zu unserem Haushalt gehoert fuer den wir ja bereits Gebuehren bezahlen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.04.2007 15:24:12
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:
Gebührenpflichtig ist jeder Rundfunkteilnehmer,das heißt,derjenige,der ein Rundfunkgerät(=Radio,Fernsehen u.Ä.)zum Empfang bereithält.
Dies ergibt sich aus § 1 des Gesetzes über Rundfunkgebühren.
Dies gilt auch für Rundfunkgeräte in Zweit-oder Ferienwohnungen,
(vgl.§ 5 des Gesetzes über Rundfunkgebühren)und zwar unabhängig von in der Hauptwohnung bereits befindlichen Rundfunk-und Fernsehgeräten.
Hieraus folgt für Ihre beiden Fragen das Nachfolgende:
Der FeWo-Mieter,der für sich ein Gerät mietet,muss dieses Gerät selbst anmelden und bezahlen.
Denn er (und nicht Sie als Ferienwohnungseigentümerin)hält in diesem Fall das von ihm angemietete Fernseh-oder Radiogerät zum
Empfang bereit.
Würden Sie demgegenüber selbst ein solches Gerät für den FeWo-Mieter anmieten oder kaufen,dann sind Sie gebührenrechtlich diejenige Person,die ein solches Gerät zum Empfang bereithält(rundfunkgebührenrechtlich kommt es nicht darauf an,ob für sich selbst oder für einen Mieter),in diesem zuletztgenannten Fall müssten Sie dann gegenüber der GEZ zahlen.
Wenn ein von Ihnen angeschaffter Fernseher(Miete,Kauf,s.o.)demnach dauernd oder auch nur vorübergehend in Ihrer Ferienwohnung stehen würde,dann müssten Sie zahlen,zusätzlich zu den Gebühren in Ihrer eigenen Wohnung.
Ich würde es deshalb bei der bisherigen Verfahrensweise(also Mieter mietet selbst)belassen.
Es spielt hierbei keine Rolle,wo sich die Ferienwohnung befindet(ob im selbstbewohnten Haus oder anderswo in Deutschland).
Das Gesetz stellt also nicht darauf ab,ob die zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte(Definiton s.o.) tatsächlich genutzt werden oder nicht.Entscheidend für die Gebührenpflicht in der eigenen Wohnung wie auch in einer Ferienwohnung ist,ob sich dort jeweils Geräte befinden,die empfangsbereit sind,mithin potentiell genutzt werden könnten.Weiter ist entscheidend,wer diese Geräte empfangsbereit dort aufgestellt hat(s.o.).
Zusätzliche Anmerkung:
Ab einer zweiten Ferienwohnung,gibt es "Mengenrabatt".Für die dort etwa befindlichen Geräte wäre die Hälfte der üblichen Gebühren zu bezahlen.
Für die Nachfragefunktion stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2007 18:10:01
Sehr geehrte Frau Rechtsanwaeltin,
vielen Dank fuer die rasche und kompetente Antwort. Dass ein Rundfunkgeraet in Deutschland reicht um eine Gebuehrenpflicht zu begruenden, egal ob ein Anschluss da ist oder nicht ist toll. Werde jetzt Kindergeld beantragen, die "Geraete" dafuer sind ja vorhanden ;-) Spass beiseite, eine letzte kurze Frage:
Was waere, wenn der Vermieter des Fernsehers nicht die Firma im Haus waere, sondern ich, oder z.B. mein Mann? (schriftlicher Mietvertrag ueber das Geraet wuerde abgeschlossen), d.h. im Konstellationsfalle: Vermieter der Ferienwohnung ist dieselbe Person wie der Vermieter des Fernsehers.
Vielen Dank fuer Ihre Antwort im Voraus und ein schoenes Wochenende!
Sehr geehrte Frau Rechtsanwaeltin,
vielen Dank fuer die rasche und kompetente Antwort. Dass ein Rundfunkgeraet in Deutschland reicht um eine Gebuehrenpflicht zu begruenden, egal ob ein Anschluss da ist oder nicht ist toll. Werde jetzt Kindergeld beantragen, die "Geraete" dafuer sind ja vorhanden ;-) Spass beiseite, eine letzte kurze Frage:
Was waere, wenn der Vermieter des Fernsehers nicht die Firma im Haus waere, sondern ich, oder z.B. mein Mann? (schriftlicher Mietvertrag ueber das Geraet wuerde abgeschlossen), d.h. im Konstellationsfalle: Vermieter der Ferienwohnung ist dieselbe Person wie der Vermieter des Fernsehers.
Vielen Dank fuer Ihre Antwort im Voraus und ein schoenes Wochenende!
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