GEZ als Gewerbetreibender
11.03.2012 19:37
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Generelle Themen
Beantwortet von
Guten Tag,
ich habe einen Brief von der GEZ erhalten, daß der Verein unter meiner Anschrift keine gewerbliche Anmeldung eines Rundfunksgeräts vorliegen hat.
Ich bin seit kurzem selbständig im Internetbereich. Derzeit werde ich von der AfA noch mit dem Gründungszuschuß unterstützt. Natürlich habe ich einen PC. Diesen PC nutze ich aber ausschließlich zu Berufszwecken. So wie im Urteil VG Koblenz vom 15.07.2008 - AZ 1 K496/08.KO beschrieben.
Weitere Rundfunkgeräte sind in meinem Haushalt angemeldet und dafür werden auch gebühren bezhalt. Ich zahle für ein Radio und ein TV Gerät, meine Lebenspartnerin zahlt für ein Radio.
Für mich ist jetzt wichtig zu erfahren, was ich tun muß. Muß ich meinen beruflich genutzten PC anmelden und dafür auch noch Gebühren bezahlen? Oder muß ich das Gerät nur anmelden und es ist in den bereits zu zahlen GEZ Gebühren schon eingeschlossen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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GEZ
11.03.2012 | 21:24
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten sachverhalts wie folgt:
Für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss sind keine Rundfunkgebühren zu entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.:
3 K 4387/08).
Der betreffende Fall ähnelt stark Ihrer Konstellation. Der Kläger hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internetfähigen PC nutze. Seine Ehefrau bezahltete Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Darauf meldete der SWR den Kläger zum mit einem „neuartigen Rundfunkgerät" als Rundfunkteilnehmer an und setzte sogar rückständige Rundfunkgebühren für den früheren Zeitraum einschließlich Säumniszuschlägen fest. Der Kläger trug vor, dass er den internetfähigen Rechner (mit Pentium II Prozessor und Windows 98) beruflich verwende.
Das Gericht führte aus, dass ein Rechner nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät sei, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Von daher träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt.
Auch das VG Münster kippte GEZ-Gebührenpflicht für internetfähigen PC. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders.
Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Anwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu diet, dem Mandanten einen ersten groben rechtlichen Überblick zu verschaffen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
12.03.2012 | 07:37
Guten Tag Herr Kirli,
danke für die rasche Antwort.
Also verstehe ich es richtig, daß ich meinen PC anmelden soll/muß, ich aber keine weiteren Gebühren dafür zu zahlen habe?
Die normalen Rundfunkgebühren für Radio und TV zahle ich ja bereits.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.03.2012 | 07:44
Guten Morgen Herr Ratsuchender,
genau so sieht es nach der mittlerweile gängigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aus.
MfG
RA Kirli