Frage geschrieben am 18.02.2010 09:12:22
GEZ
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1457vor einer Woche erhielt ich Besuch von einer Gerichtsvollzieherin.Grund dafür GEZ.Folgender Sachverhalt.Meine Bekannte wohnte im gleichen Haus, sie bezog Hartz4 und hatte eine Befreiung der Rundfunkgebühren.Sie machte sich Selbstständig doch das Geschäft läuft nicht so.Sie konnte ihre Miete nicht mehr Zahlen, ich machte ihr den Vorschlag zu mir und zu meinen Freund zu Ziehen, wir wohnten sowieso Tür an Tür.
Sie zog zu uns.Hatte ihr Zimmer ohne Fernsehe, denn der war defekt.Wir selbst brauchen keinen Fernseh.Also kein Fernsehe von seitens meiner Bekannten. Dies wurde auch der GEZ gemeldet.Da sich ja die Adresse nicht änderte kamen Fragen Fragen....
Wir Schrieben hin und her.Dann Ruhe kein Schreiben, kein Mahnbescheid nichts.Doch vor kurzen Besuch von der Gerichtsvollzieherin, da wir nicht da waren, wir Arbeiten ja, kommt sie am 24.02.2010 wieder .Meine Frage.Wie und was sollen wir jetzt tun.Die Forderung ist unberechtigt.
MfG
maxxrgbg
Antwort geschrieben am 18.02.2010 09:29:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Da hier ein Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, muss schon ein vollstreckbarer Titel über eine Gebührenforderung der GEZ beziehungsweise der entsprechenden Rundfunkanstalt vorliegen.
Dieses würde leider die Berufung auf eine Unberechtigkeit der Forderung einschränken.
Insofern kann man sich nur noch im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit entsprechenden Rechtsbehelfen gegen diese selbst wehren.
Das heißt, Sie können folgendes tun:
- zunächst wäre zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel (Gebührenbescheid, Mahnbescheid) überhaupt wirksam zugestellt wurde (soweit Sie geschrieben haben, liegt derartiges nach Ihrer Kenntnis nicht vor; es wäre aber nochmals zu überprüfen, im Übrigen verfügt der Gerichtsvollzieher über den entsprechenden Titel, aus dem sich auch ein Zustellungsvermerk ergeben müsste);
- sofern eine Zustellung im oben genannten Sinne nicht gegeben ist, kann auch zulässigerweise keine Zwangsvollstreckung erfolgen;
- falls sich doch das Problem der Zustellung zu Gunsten der GEZ lösen lassen sollte, können Sie sich auf eine Gebührenbefreiung berufen;
- ansonsten gelten Freigrenzen für die Pfändung, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von ALG II;
- falls Ihre Bekannte kein ALG II mehr beziehen sollte, aber dennoch nur geringfügige Einkünfte hat, würde mangels entsprechend pfändbarer Gegenstände eine Pfändung wahrscheinlich aller Voraussicht nach sowieso scheitern, da ihr nur ein Zimmer zur Verfügung steht und sie ansonsten bei Ihnen wohnen.
Letzteres dürfte der ausschlaggebende Punkt sein.
Angesichts der Kürze der Zeit empfehle ich weiteren anwaltlichen Rat, um die entsprechenden Schritte gegebenenfalls mit anwaltlicher Mithilfe einleiten zu lassen.
Für Rückfragen stehe ich im Wege der hier möglichen kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2010 10:24:38
Sehr geehrter Herr
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg ,
zuerst Danke für die sehr schnelle Antwort.
Sehr geehrter Herr
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg ,
zuerst Danke für die sehr schnelle Antwort.
Es hat sich folgender Sachverhalt ergeben. Meine jetzige Freundin hat eine eigene Wohnung.Bis zu diesen Zeitpunkt lebende sie Nachweislich bei mir und meinen Freund, im gleichen Haus (gesamt 4 Wohnungen) .In dem Zeitraum was die GEZ fordert, wohnte bereits eine neue Mieterin in dieser Wohnung. Meines Wissens erhielt sie keinen Mahnbescheid der wäre sofort in meine Hände übergeben worden. Da es sich um keine Deutsche Person handelt. Frage an Sie wenn ich vorab.Ich befauftrage meine Bank mit dem Vermerk ,, unter Vorbehalt
einen Betrag auf das Konto der Gerichtsvollzieherin zuüberweisen damit ich Zeit gewinne.
Mit freundlichen Grüßen
Maxxrgbg
Danke noch mal
Sehr geehrter Herr
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg ,
zuerst Danke für die sehr schnelle Antwort.
Sehr geehrter Herr
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg ,
zuerst Danke für die sehr schnelle Antwort.
Es hat sich folgender Sachverhalt ergeben. Meine jetzige Freundin hat eine eigene Wohnung.Bis zu diesen Zeitpunkt lebende sie Nachweislich bei mir und meinen Freund, im gleichen Haus (gesamt 4 Wohnungen) .In dem Zeitraum was die GEZ fordert, wohnte bereits eine neue Mieterin in dieser Wohnung. Meines Wissens erhielt sie keinen Mahnbescheid der wäre sofort in meine Hände übergeben worden. Da es sich um keine Deutsche Person handelt. Frage an Sie wenn ich vorab.Ich befauftrage meine Bank mit dem Vermerk ,, unter Vorbehalt
einen Betrag auf das Konto der Gerichtsvollzieherin zuüberweisen damit ich Zeit gewinne.
Mit freundlichen Grüßen
Maxxrgbg
Danke noch mal
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2010 11:43:15
Sehr geehrter Fragesteller,
dieses wäre in der Tat eine Möglichkeit, die Sache vorerst zu erledigen.
Wie Sie gesagt haben, es kann dann unter dem ausdrücklichen Vorbehalt (in dem Verwendungszweck der Überweisung sollte dieses unbedingt stehen oder sonstwie vermerkt werden) eine solche Zahlung an den Gerichtsvollzieher angewiesen werden.
Danach sollte dann die Berechtigung der Forderung an sich geklärt werden.
Insbesondere sollte auch geklärt werden, wann welcher Titel zur Zwangsvollstreckung vorgelegen hat.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Beantwortung gedient zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
dieses wäre in der Tat eine Möglichkeit, die Sache vorerst zu erledigen.
Wie Sie gesagt haben, es kann dann unter dem ausdrücklichen Vorbehalt (in dem Verwendungszweck der Überweisung sollte dieses unbedingt stehen oder sonstwie vermerkt werden) eine solche Zahlung an den Gerichtsvollzieher angewiesen werden.
Danach sollte dann die Berechtigung der Forderung an sich geklärt werden.
Insbesondere sollte auch geklärt werden, wann welcher Titel zur Zwangsvollstreckung vorgelegen hat.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Beantwortung gedient zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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