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Hallo,
von Juli 2006 bis April 2009 besaß ich eine Zweitwohnung. Sowie für die Haupt- als auch für die Zweitwohnung zahlte ich GEZ-Gebühren.
Nach meinem Auszug aus der Zweitwohnung zahlte ich die Gebühren nur noch für meine Hauptwohnung.
Die GEZ verlangt nun eine Nachzahlung für die Monate seit April 2009 bis heute. Sie argumentiert damit, dass ich mich nicht schriftlich abgemeldet hätte. Rückwirkend sei das leider nicht möglich.
Hat die GEZ Recht?
Eine Vollstreckung liegt bereits vor.
Wie soll ich am besten vorgehen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 02.03.2011 16:30:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
In Art. 4 Runkfunkgebührenstaatsvertrag ist in § 3 die grundsätzliche Anzeigepflicht des Endes des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes geregelt. Das nicht mehr Bereithalten ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. In § 4 Abs. 2 des Art. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrags ist geregelt, dass die Gebührenzahlungspflicht mit dem Ablauf des Monats endet, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
Das Erfordernis der Schriftlichkeit einer solchen Abmeldung ist in den jeweils gültigen Satzungen der einzelnen Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren geregelt. Hier statuiert § 3 jeweils die Schriftlichkeit einer Kündigung bzw. Abmeldung von der Rundfunkgebührenzahlung. Danach ist nach § 3 Abs. 1 der jeweiligen Satzung das Ende des Bereithaltens eines entsprechenden Rundfunkgerätes der GEZ unverzüglich anzuzeigen.
Da dies in Ihrem Fall nicht geschehen ist, ist die geforderte Nachzahlung insoweit zulässig. Da andere Gesichtspunkte für eine Verneinung des Anspruchs der GEZ hier nicht ersichtlich sind, sollte Sie ggf. erwägen, den geforderten Betrag nachzuzahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
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