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Frage geschrieben am 27.01.2006 15:43:00

GEZ-Verjaehrung geltend machen

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11328
Sehr geehrte Damen und Herren Anwaelte,

Im November 2005 war ein Herr von der GEZ in der Kueche im Haus der Eltern meiner Freundin und fragte nach nichtangemeldeten Rundfunkgeraeten. Die Mutter meiner Freundin sagte (leider), dass meine Freundin seit paar Monaten Radio und Fernseher in ihrem Zimmer hat, die nicht angemeldet waren.

Meine Freundin meldete dann die Geraete rueckwirkend ab Juli 2005 bei dem GEZler an. Er sagte, er wird das so in den Auftrag schreiben. Meine Freundin unterschrieb leider, ohne sich durchzulesen, was sie unterschrieb.

Der GEZler hatte einfach fuer den Radio als Anmeldedatum Januar 2001 reingeschrieben. Als meine Freundin das merkte, war es leider schon zu spaet.

Wir haben diesen Sachverhalt der GEZ geschildert, das wurde weitergereicht zum BR. Jetzt kam gestern ein Schreiben, der Widerspruch wurde abgelehnt, da meine Freundin mit der Unterschrift eine Willenserklaerung abgegeben hat und das da nichts zu machen waere.


Ich habe jetzt gelesen, der Gebuehrenanspruch verjaehrt aber nach 4 Jahren. Diesen Aspekt hatte ich beim ersten Widerspruch (siehe oben) nicht eingebracht.


Zu meine Fragen:

1. Der GEZler hatte nicht auf eine Verjaehrung hingewiesen. Kann man unter diesen Umstaenden die gesamte Rueckzahlung vor Juli 2005 anfechten? Und waere das erfolgreich?

2. Sollten bei Frage 1 die Erfolgsaussichten gering sein, bestehen dann Chancen, den Betrag etwas zu minimieren, indem man die Gebuehren von 1.2001-11.2001, die ja verjaehrt sind, anfechtet?


Vielen Dank,
C.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.1.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.01.2006 17:08:07
Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten: I. Grundsätzlich verjähren Gebührenansp............

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