GEZ-Gebühren f. gewerblich genutze PC
| 11.09.2006 09:12
| Preis:
***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sind die neuen GEZ-Gebühren für internetfähige Computer nicht rechtswidrig? Warum muss ich für einen Service, welchen ich nicht bestellt habe und auch nicht nutze, bezahlen? Wenn die Rundfunkanstalten Ihre Programme ins Netzstellen ist das doch nicht das Problem der Internetnutzer. Die können Ihre Seiten ja so verschlüsseln, dass man nur nach Anmeldung diesen Service nutzen kann und die müssen dann auch bezahlen.
Kann man diese Kosten irgendwie abwenden? Wenn nötig auch gerichtlich.
Trifft nicht Ihr Problem?
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gewerblich
11.09.2006 | 09:58
Antwort
von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich kurz wie folgt beantworten möchte:
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der ab dem 01.01.2007 bestehenden GEZ-Gebührenpflicht für internetfähige PCs werden von vielen Juristen gravierende Bedenken, unter anderem auch die von Ihnen genannten Argumente, geäußert. Die Angelegenheit schreit daher geradezu danach, obergerichtlich geklärt zu werden.
Sie können daher, wenn Sie die neue Gebührenpflicht nicht hinnehmen wollen, gegen den Festsetzungsbescheid, sobald Sie diesen erhalten, Widerspruch und, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Beachten Sie bitte, dass die Zahlungsaufforderung von der GEZ selbst vollstreckt werden kann und Widerspruch bzw. Klage hieran nichts ändern. Sie müssen also, wenn Sie die festgesetzten Gebühren gar nicht, auch nicht vorläufig, zahlen wollen, auch insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass eine Interessengemeinschaft zu diesem Thema bereits das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Sollte das Bundesverfassungsgericht hierauf die neue Gebühr tatsächlich für verfassungswidrig erklären, wäre die Sache ohnehin vom Tisch. Ob dies der Fall sein wird - ich halte es für wahrscheinlicher, dass das Bundesverfassungsgericht den Antrag als unzulässig abweisen wird, da der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde - , ist jedoch bislang offen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)