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Frage geschrieben am 23.08.2010 13:40:19

GEZ Gebühren bei NICHT gewerblicher Vermietung von möbl. Apartments inkl. Fernseher

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2036
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich vermiete in einer Großstadt in Baden-Württemberg (kein Feriengebiet!) in unterschiedlichen Gebäuden insgesamt 3 möblierte Apartments, in denen sich auch Fernseher befinden. Meine Mieter (z.B. Praktikanten, Geschäftsleute) haben dabei jeweils einen unterschiedlichen Aufenthalt von 1 Monat (Minimum) bis zu 11 Monaten.

Ich vertrete die Ansicht, dass dabei Rundfunkteilnehmer im Sinne des §1 Absatz 2 Satz 1 RGebSTV unabhängig von der Zeitdauer der Mietverhältnisse IMMER der MIETER ist, da er die alleinige Verfügungsgewalt über diese Fernsehgeräte hat (ich besitze keine Schlüssel zu den Wohnungen).

Der Südwestrundfunk möchte "aus Gründen der Rechtssicherheit und Gebührengerechtigkeit" und um " den Anforderungen der Erhebung von Rundfunkgebühren im Massenverfahren Rechnung zu tragen" bei meinen Vermietungen unter 3 Monaten §2 Absatz 3 RGebSTV ANALOG anwenden und hat bereits die sich in den Apartments befindlichen Fernsehgeräte für die vergangenen Jahre auf meinen Namen rückwirkend angemeldet.
Dabei flossen in die Gebührenberechnung dann auch die Mietverhältnisse ein, die LÄNGER als die in §2 Absatz 3 RGebSTV genannten 3 Monate dauerten, da wegen §4 Absatz 2 RGebSTV eine rückwirkende Abmeldung der Fernsehgeräte (selbst für die längeren Mietverhältnisse) grundsätzlich nicht möglich ist. Dem SWR sind die Zeiträume meiner Vermietungen bekannt.

Die Vermietung nehme ich im Rahmen meiner privaten Vermögensverwaltung vor, die Mieteinnahmen erkläre ich seit mehreren Jahren bei meinem Finanzamt unter "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Ein Gewerbe habe ich nicht angemeldet, gehe auch davon aus, dass dies auch gar nicht möglich ist, da die Gewerbeämter eine Vermietung von eigenen Wohnungen grundsätzlich nicht als Gewerbe ansehen.

Obwohl ja gerade bei den Rundfunkgebühren sehr oft "Analoge Anwendungen" vorgenommen werden, sehe ich eine solche Anwendung des §2 Absatz 3 RGebSTV bezogen aufmeine Vermietung nicht nur sehr weit hergeholt, sondern sogar im Widerspruch dazu.

Wenn der Gesetzgeber in §2 Absatz 3 RGebSTV explizit von einer GEWERBLICHEN Vermietung ausgeht, kann doch wohl kaum davon ausgegangen werden, dass er damit dann auch NICHT gewerbliche Vermietungen meint. Denn warum wurde sonst der Begriff "gewerblich" überhaupt in diesen Paragraphen aufgenommen?

Einmal ganz davon abgesehen, dass ich ja keine Fernsehgeräte, sondern WOHNUNGEN vermiete. Die in meinen Wohnungen befindlichen Fernsehgeräte stelle ich meinen Mietern ohne zusätzliches Entgelt lediglich zur Verfügung (Lt. Mietvertrag: "Gegenstand des Mietvertrages ist die Wohnung Musterweg 125, 3. OG. Besonderes Inventar: Kaffemaschine, Fernseher....)"

Obwohl ich in den vergangenen Wochen massiv im Internet recherchiert habe, habe ich bisher keinen Hinweis auf die oben geschilderte Problematik gefunden. Gesetzliche Bestimmungen dazu gibt es offensichtlich nicht.

Frage: Gibt es ein Gerichtsurteil (oder natürlich auch eine gesetzliche Bestimmung), wo die Rundfunkgebühren bei einer "nicht gewerblichen Vermietung unter 3 Monaten von möblierten Wohnungen (keine Ferienwohnungen!) mit Fernsehgerät" behandelt werden? Bei der Unmenge von Vermietungen, die in Deutschland vorgenommen werden, gehe ich mal nicht davon aus, dass meine Problematik zu einem Präzedenzfall wird.

Vielen Dank!



Antwort geschrieben am 23.08.2010 14:48:13
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Sehr geehrter Fragesteller,

Leider greift in Ihrem Fall keine Ausnahmeregelung. Die TV-Geräte befinden sich in Ihrem Eigentum und werden auch empfangsbereit vorgehalten. Daher ist die Gebührenpflicht grundsätzlich gegeben.

Eine Gerichtsentscheidung zu Ihrem Fall ist, soweit ersichtlich, bislang nicht ergangen. Die Rechtslage erscheint allerdings auch nicht weiter problematisch, da der Gebührentatbestand leider klar erfüllt ist.

Die Regelung über die Vermietung von TV-Geräten meint nur die isolierte Gerätevermietung, die in Ihrem Fall offensichtlich nicht gegeben ist. Die analoge Anwendung, welche die Behörde vorsieht, ist allerdings zu Ihrem Vorteil: Immerhin sind Sie umgekehrt dann bei Vermietungen von mehr als drei Monaten von der Gebührenpflicht befreit.

Für kürzere Vermietungen müssten Sie auf den jeweiligen Mieter die Rundfunkgebühren als Betriebskosten umlegen. Dazu sollten Sie Ihre Verträge anpassen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.08.2010 19:20:08

Sehr geehrter Herr Juhre,

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Leider haben Sie meine Problematik missverstanden:

Dass die die Fernsehgeräte empfangsbereit vorgehalten werden, damit der Gebührenpflicht unterliegen und der Gebührentatbestand klar erfüllt ist, ist auch für mich ohne Zweifel! Nach einer Ausnahmeregelung hatte ich nicht gesucht.

Rechtsunsicherheit besteht jedoch dahingehend, WER bei meiner Art der Wohnungfsvermietung (nicht gewerblich, teilweise kürzer als 3 Monate, Wohnungen mit Fernseher) die Fernsehgeräte zum Empfang bereit hält und damit die Gebühren zahlen muss: Ich als Vermieter oder meine Mieter.

Die Rundfunkanstalt möchte §2 Absatz 3 RGebSTV auf meinen Fall analog anwenden. Ich bin der Meinung, dass die Anwendung dieses Paragraphen auf meinen Fall selbst analog nicht möglich ist und vertrete die Ansicht, dass nicht ich sondern meine Mieter diejenigen sind, die die Fernsehgeräte zum Empfang bereithalten.

Ich beziehe mich dabei auf mehrere Gerichtsurteile und juristische Kommentare, in denen festgestellt wurde, dass nicht der
EIGENTÜMER solche Geräte zum Empfang bereit hält, sondern derjenige, der die VERFÜGUNGSGEWALT über diese Geräte inne hat. Allein schon dadurch, dass ich für die vermieteten Wohnungen keine Schlüssel besitze, ist dies mein Mieter.

Meines Wissens sind solche Urteile leider noch nie im Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung wie ich sie
durchführe ergangen. Genau solch ein Urteil hatte ich in meiner ursprünglichen Fragestellung gesucht.

Sie hatten zwar festgestellt, dass eine "isolierte Gerätevermietung" in meinem Fall offensichtlich nicht gegeben ist, sind allerdings nicht näher darauf eingegangen, inwieweit der §2 Absatz 3 RGebSTV auf meinen Fall zumindest ANALOG anwendbar ist. Vermutlich, weil Sie davon ausgegangen sind, dass die analoge Anwendung dieses Paragraphen für mich ohnehin von Vorteil sei.

Dies trifft leider überhaupt nicht zu:

Wie ich ja schon bei meiner Fragestellung beschrieb, wurden die Fernsehgeräte vom SWR bereits RÜCKWIRKEND angemeldet.

Dabei wurde ich unter Verweis auf §4 Absatz 2 RGebSTV für die Vergangenheit auch für Vermietungen von MEHR als 3 Monaten vom SWR mit Gebühren belastet.
Begründung: "Die Bereithaltezeiträume, in denen das Mietobjekt länger als drei Monate vermietet wurde, können nicht rückwirkend abgemeldet werden." Da viele meiner vergangenen Mieter nicht mehr erreichbar sind (z. B. Wohnsitz im Ausland), würde ich damit auf diesen rückwirkenden Gebühren sitzen bleiben.

Teilen Sie mir doch bitte mit, ob es Urteile oder Kommentare gibt, die sich auf eine analoge Anwendung von §2 Absatz 3 RGebSTV in Zusammenhang mit einer Wohnungsvernmietung in der Form, wie ich sie vornehme gibt.


Vielen Dank nochmal!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.08.2010 20:36:26

Zu Ihrer Nachfrage:

Im Zusammenhang mit Vermietung erscheint die Frage der Verfügungsgewalt nicht entscheidend: Immerhin muss z. B. auch der Vermieter von Ferienwohnungen Gebühren entrichten (§ 5 Abs. 2 RGebStV), und auch der Vermieter im Sinne von § 2 Abs. 3 RGebStV ist für Zeiträume bis drei Monate gebührenpflichtig. Nach der Systematik ist also offenbar im Bereich eines gestuften Besitzes am Empfangsgerät (Mieter als unmittelbarer, Vermieter als mittelbarer Besitzer) vorrangig der Vermieter Gebührenschuldner.

Die analoge Anwendung der Vorschrift ist m. E. nicht überzeugend (auch wenn die Frage nach meiner Recherche bislang nicht entschieden worden ist). Mindestens ebenso naheliegend wäre eine analoge Anwendung der Vorschriften über Gästezimmer oder Ferienwohnungen, nach der der Vermieter eine reduzierte Gebühr zu zahlen hat. Legt man die Sichtweise des SWR aber zugrunde, dann können Sie der Gebührenpflicht bei mehr als dreimonatiger Vermieter entgehen: Sie müssten nur jeweils rechtzeitig die Vermietung an- und abmelden.

Leider konnte ich allerdings keine gerichtliche Bestätigung oder Ablehnung der vom SWR praktizierten Analogie finden.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


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