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Frage geschrieben am 24.02.2010 20:34:56

GEZ - zweite Instanz

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2364
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Ich habe vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen die GEZ (WDR) geklagt und beantragt den Gebührenbescheid aufzuheben. Ich habe jetzt in der ersten Instanz verloren.

Im Beschluss des Verwaltungsgericht Arnsberg steht:
1) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

2) Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

3) Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

4) Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der streitigen Gebührenforderung auf 71,24 EUR festgesetzt.

Wenn ich jetzt bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen Anwalt stelle und die Begründung beim Oberverwaltungsgericht in Münster durch einen Anwalt einreiche, wo findet dann der Gerichts/Kammertermin statt, in Arnsberg oder in Münster?

Für den Fall, daß in einem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg in der ersten Instanz vereinbart wurde, daß aufgrund der Erörterungen die Klägerin als auch die Vertreterin der Beklagten damit einverstanden sind, dass die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheidet, wo findet dann der Gerichts/Kammertermin der zweiten Instanz statt, in Arnsberg oder in Münster?


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Diese Antwort ist vom 24.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.02.2010 20:50:44
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zunächst wird über Ihren Antrag auf Berufungszulassung entscheiden - allein durch das OVG Münster (in zweiter Instanz).

Dieses erfolgt grundsätzlich durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Wird dem Antrag stattgegeben, so läuft das Berufungsverfahren an, und die Sache wird als Berufung behandelt.
Diese wäre dann auch nochmals gesondert zu begründen.

Danach würde dann gegebenenfalls eine (mündliche) Verhandlung vor dem OVG Münster stattfinden.

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Entscheidung der Sache durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung erfolgte.

In § 124a VwGO, Abs. 4 - 6, (Verwaltungsgerichtsordnung) ist dieses nochmals zusammengefasst.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.03.2010 17:02:43

Ist es überhaupt notwendig, daß ich beim Verwaltungsgericht Arnsberg Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen Anwalt stelle, oder kann ich diesen Antrag auch selbst stellen?
Ich würde dann nur die Begründung über einen Anwalt beim Oberverwaltungsgericht in Münster einreichen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2010 17:32:44

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, § 67 VwGO.

Daher ist auch der Antrag durch einen Anwalt einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.03.2010 18:25:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich habe doch noch einmal nachgesehen:

Nach einer Meinung der juristischen Literatur sei auch der Antrag isoliert ohne Anwaltszwang möglich, nicht aber die Begründung, die immer durch einen Anwalt eingereicht werden muss, egal ob dieses mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geschieht oder einen Monat später (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 67 Randnr. 18; § 124a Randnr. 26).

Meines Erachtens ist diese Ansicht zumindestens fragwürdig.

Ich würde mich daher darauf nicht verlassen, wie z. B. der Beschluss des OVG Lüneburg, Az. 2 LA 383/05, vom 22.08.2005 zeigt:

" [...] Der von der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist nämlich gem. § 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Altn. VwGO als unzulässig zu verwerfen; denn die Klägerin ist vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten, sondern hat den Berufungszulassungsantrag selbst gestellt, obwohl die dem angefochtenen Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf das Erfordernis einer Vertretung im Berufungszu-lassungsverfahren hinweist."

Es ist daher nochmals in die Rechtsmittelbelehrung zu schauen, was dort geschrieben steht. Dort steht nämlich der Anwaltszwang, ohne dass einen Unterschied zwischen Antrag/Begründung gemacht wird.

Auch die Justizverwaltung NRW führt auf ihrer Internetseite dieses ohne die Unterscheidung auf (http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/berufung_20/index.php):

" [...] Frist und Berufungsschrift

In der Berufungsschrift muss das angegriffene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb eines weiteren Monats muss die Berufung dann begründet werden; die Begründungsschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie im einzelnen auf die Berufungsgründe eingehen.

Die Begründungsschrift muss bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden; nur wenn sie gleichzeitig mit der Berufungsschrift selbst eingereicht wird, ist richtiger Adressat noch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absätze 2, 3 VwGO - § 124a Absätze 2, 3 VwGO

§ 124a Abs. 2, 3 VwGO (2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. (3) Die Berufung ist in den Fällen ... <Weiterlesen über den Link>).

Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt allerdings Anwaltszwang.

Spricht das Verwaltungsgericht eine Berufungszulassung nicht aus, kann die Zulassung der Berufung beantragt werden; auch hierfür beträgt die Frist einen Monat. Der Antrag wird bei dem Verwaltungsgericht gestellt. Die Begründung für den Antrag muss auch hier innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils vorgelegt werden, ebenfalls bei dem Verwaltungsgericht. Im Zulassungsantrag muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden; in der Begründung sind die im einzelnen geltend gemachten Gründe aufzuführen (§ 124a Abs. 4 VwGO - § 124a Abs. 4 VwGO

§ 124a Abs. 4 VwGO (4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen."

Sicherheitshalber wäre daher (auch) der Antrag unbedingt durch einen Anwalt zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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