GEZ - Zahlungsaufforderung nach 2 Jahren
09.06.2010 11:58 |
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Verwaltungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Februar 2010 erhielt ich eine Zahlungsaufforderung von der GEZ für den Zeitraum 03.2008 bis einschließlich 01.2010.
Zur Vorgeschichte:
Aufgrund eines Anschreiben durch die GEZ im Februar 2008 an eine von mir für 3 Monate genutzte Wohnung (als Nebenwohnsitz) meldete ich für meinen zukünftigen Wohnsitz (ebenfalls Nebenwohnsitz) ab 03.2008 Rundfunkgeräte an, unter Angabe der kompletten Postadresse.
Nach dem Umzug schaffte ich im Laufe der Zeit die Rundfunkgeräte aufgrund von Altersschwäche und fehlendem Kabelanschluss ab. Da ich nie eine Bestätigung meiner Anmeldung bekam, sah ich mich auch nicht in der Pflicht die Geräte abzumelden. Ganz einfach aus dem Grund, da in meinen Augen eine Anmeldung nicht zustande gekommen war.
Im Dezember 2009 zog ich zu meinem jetzigen Lebenspartner. Im Januar 2010 meldete ich meinen neuen Wohnsitz an.
Im Februar 2010 bekam ich die Zahlungsaufforderung von der GEZ über den o.g. Zeitraum.
Im März 2010 habe ich Widerspruch eingelegt und gleichzeitig eine Abmeldung für die sonst weiter laufenden Gebühren vorgenommen.
Argumentation der GEZ:
1. Ich war auf dem Postweg nicht erreichbar und erhielt deshalb keine Zahlungsaufforderung, lt. tel. Auskunft einer Sachbearbeiterin war meine handschriftlich angegebene Adresse nicht lesbar...
Eine Bestätigung der Anmeldung vom 06.03.2008 wurde von der GEZ an die nur für 3 Monate genutzte Wohnung geschickt (zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr von mir bewohnt) und wurde von der Post zurückgesandt. (Diese Schreiben erhielt ich in Kopie mit meiner Anmeldung von 02.2008 im April 2010)
2. Zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der zuständigen Landesrundfunkanstalt besteht kein Vertragsverhältnis. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht nach den gestzlichen Bestimmungen, sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird.
3. Bei meiner Anmeldung gab ich an, Rundfunkgeräte zu besitzen. An diese Erklärung bin ich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher auch im öffentlich Recht Anwendung findet, gebunden.
Meine Argumentation:
1. Ich war jederzeit durch meine schriftlich gemachten Angaben auf dem Postweg erreichbar. Auch meine Telefonnummer war mit
Adressangabe öffentlich zugänglich. Ein Anschreiben bzw. erneutes Anschreiben wäre jederzeit möglich gewesen.
2. Für mich kam kein Vertrag zustande, weil meine Anmeldung schriftlich nicht bestätigt wurde.
Meine Frage: Darf die GEZ diese Gebühren nachträglich erheben, obwohl 2 Jahre vergangen sind, ich keine schriftliche Bestätigung
g bekam und dieser Wohnsitz mittlerweile auch schon nicht mehr existiert, d.h. eine Überprüfung des Sachverhaltes nicht mehr gegeben ist?
Trifft nicht Ihr Problem?
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