Ich waere Ihnen dankbar wenn Sie mir mitteilen wuerden, ob diese Aussage stimmt.
Mit freundlichen Gruessen
A. Schmidt
Antwort geschrieben am 16.02.2011 17:51:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne benatworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ob Sie einen Anspruch auf einen Teil des Geldes auf dem Gemeinschaftskontos haben lässt sich nur abschliessend klären, wenn man das Innenverhältnis zwischen den Kontoinhabern kennt.
Das Schweizer Teilungsamt wickelt Erbfälle ab indem es Erbberechtigungen prüft und Erbe verteilt. Dabei kann sich die Tätigleit des Teilungsamtes nur darauf beziehen, zu klären, wer erbberechtigt an dem Anteil des verstorbenen Mitkontoinhabers ist.
Nun könnte die Aussage des Teilungsamtes darauf hindeuten, dass Sie keine Erbberechtigung an dem Anteil des verstorbenen Mitkontoinhabers haben. Davon bliebe dann der Teil des Guthabens unberücksichtigt, der nicht in den Nachlass gefallen ist.
Es könnte aber auch so sein, dass das Guthaben allein dem Nachlass zuzurechnen ist. Dann bezieht sich die Aussage des Teilungsamtes auf das gesamte Guthaben.
Somit ist also für die Beantwortung Ihrer Frage neben der Klärung der Erbberechtigung die Kenntnis des Innenverhältnisses erforderlich. Gerne können Sie die Nachfragefunktion nutzen um zu erläutern, wer auf das Konto welche Gelder eingezahlt hat und zu welchem Zweck dies erfolgte, sowie ob es spezielle Absprachen dazu gibt. Daneben können Sie näher erläutern, ob der Verstorbene Sie zu seinem erben eingesetzt hat.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2011 00:28:48
Ich bedanke mich für die prompte Antwort und teile Ihnen mit, dass mein Lebensgefährte mich nicht als Erbin sondern als Vermächtnisnehmerin eingesetzt hat. Was die Gemeinschaftskonten anbetrifft handelt es sich um seine ehemaligen Mieteinnahmen-, Anlagen- und Vermögenskonten.Sowohl seine Schwester als auch ich haben nie Gelder eingezahlt. Spezielle Absprachen gab es nicht. In welchen Fällen wird das Guthaben allein dem Nachlass zugerechnet?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
A.Schmidt
Ich bedanke mich für die prompte Antwort und teile Ihnen mit, dass mein Lebensgefährte mich nicht als Erbin sondern als Vermächtnisnehmerin eingesetzt hat. Was die Gemeinschaftskonten anbetrifft handelt es sich um seine ehemaligen Mieteinnahmen-, Anlagen- und Vermögenskonten.Sowohl seine Schwester als auch ich haben nie Gelder eingezahlt. Spezielle Absprachen gab es nicht. In welchen Fällen wird das Guthaben allein dem Nachlass zugerechnet?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
A.Schmidt
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 15:42:11
Das Guthabengehört zum Nachlass, weil es Vermögen des Erblassers war.
Als Vermächtnisnehmerin haben Sie einen Anspruch auf Vollziehung des Vermächtnisses gegen die Erben. Diesen Anspruch sollten Sie schriftlich unter Fristsetzung gegenüber den erben geltend machen.
Da Sie als Vermächtnisnehmerin nicht Erbin sind, haben Sie gegenüber Dritten keine Ansprüche. Diese bestehen nur gegenüber den Erben.
Das Guthabengehört zum Nachlass, weil es Vermögen des Erblassers war.
Als Vermächtnisnehmerin haben Sie einen Anspruch auf Vollziehung des Vermächtnisses gegen die Erben. Diesen Anspruch sollten Sie schriftlich unter Fristsetzung gegenüber den erben geltend machen.
Da Sie als Vermächtnisnehmerin nicht Erbin sind, haben Sie gegenüber Dritten keine Ansprüche. Diese bestehen nur gegenüber den Erben.
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