ich möchte zusammen mit einem Designer eine GbR gründen, die ein Produkt entwickelt und vertreibt. Von einer UG(haftungsbeschränkt) wurde uns seitens der IHK abgeraten, weil die Folgekosten für doppelte Buchführung, Notar usw. zu hoch seien.
Zum GbR-Vertrag: Der Designer trägt zum Erfolg unseres Produktes mit seiner Arbeit einen nicht unerheblichen Teil bei, kann aber aus persönlichen Gründen kaum oder gar nicht haften. Ich selbst bringe 8.000 Euro Kapital ein und werde einen Teil des Risikos durch eine Produkthaftpflicht-Versicherung abfangen. Geplant ist, den Designer mit 30% an den Gewinnen zu beteiligen.
Frage:
- Kann man vertraglich festlegen, dass er seine Arbeitskraft als Designer als Gesellschafter einbringt, nicht aber einen Geldbetrag?
- Ist es erlaubt, seine persönliche Haftung auf 0 oder 10% zu begrenzen?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 13.11.2011 17:09:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Gemäß §§ 705,706 BGB besteht im Rahmen einer GbR eine Beitragspflicht für sämtliche Gesellschafter. Das Gesetzt schreibt jedoch nicht vor, dass diese in Form von Kapitalbeiträgen erfolgen muss.
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Beiträge geeignet sind, den gemeinsamen Zweck (Entwicklung und Vertrieb der designten Produkte) zu fördern.
Daher kann der Beitrag auch in wiederholten Werk- oder Dienstleistungen bestehen (BGH NJW 1987, 3124).
Der Designer kann daher seine Arbeitskraft als Gesellschafter einbringen.
2. Die Haftung aller Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag nicht mit Wirkung gegenüber dem Kunden ausgeschlossen werden. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung entfaltet nur Wirkung im Innenverhältnis, d.h. zwischen den Gesellschaftern.
Hier wäre möglich für das Innenverhältnis zu vereinbaren, dass der Designer im Falle eines Haftungsanspruches einen Ausgleichsanspruch gegenüber der GbR und/oder den übrigen Gesellschaftern hat.
Die einzig andere Möglichkeit ist nach Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 27. 9. 1999 - II ZR 371/98) bei Vertragsschluss mit dem jeweiligen Kunden (also im Vertragstext) klarzustellen, welche Gesellschafter haften und welche haftungsbefreit sind.
3. Auch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft bietet keinen Ausweg, da sämtliche Gesellschafter Freiberufler sein müssen und hier stets auch der Gesellschafter haftet, der mit der Bearbeitung des Auftrages befasst war (§ 8 Abs. 2 PartGG).
Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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