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Frage geschrieben am 15.10.2011 21:11:56

GARANTIERÜCKSTELLUNG

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 44,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 557
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1.Mir wurden am 12. April 2010 neue Fenster geliefert und eingebaut.
2.Ich habe dann an 24. April 2010 eine Mängelrüge erklärt mit 9 Punkten.
3.Mit Einverständnis des Sachbearbeiters habe ich die Rechnung um 1000 € gekürzt .
4.Am 12.Mai 2010 kam ein Monteur, der 8 Mängel in Ordnung brachte, doch ließ er einen Punkt offen, weil er dafür kein Material hatte.
5.Ich habe danach noch 4 neue Mängel entdeckt und gemeldet, sodass jetzt 5 Mängel im Raum standen.
6.Keine Reaktion über 8 Monate hinweg
7.Am 2. Februar 2011 kam eine Mahnung wegen der
1000 €.
8.Ich habe am 4. Februar die Zahlung schriftlich abgelehnt und die 5 Mängel erneut dargestellt.
Keine Reaktion.
9.Ich bin dann am 15. August 2011 zum Hersteller unangemeldet hin gefahren.
10.Der Empfang war unwirsch (" Sind Sie angemeldet?")und der Sachbearbeiter musste natürlich dringend auf eine Baustelle.
11.Mir wurde dann nach längerm Hin und Her ein anderer Sachbearbeiter zugeteilt, mit dem ich die Angelegenheiten besprach.
12.Dieser kam am 16. August 2011 zu mir und er brachte 4 von den 5 Mängeln in Ordnung, Beim 5. Punkt stellte er fest, dass das Material ausgetauscht werden muss.
13.Dabei handelt es sich um ein Teil das individuell im Herstellerwerk gefertigt werden
muss.
14.Ich warte jetzt dadrauf.

Nun zu meiner Frage: Ich will die 1000,- € nicht bezahlen, weil ich so viel Ärger hatte. Offensichtlich legt der Hersteller auch keinen betonten Wert auf das Geld.

Frau Rechtsanwältin bzw. Herr Rechtanwalt, wie ist meine reine objektive RECHTSPOSITION wenn ich das machen würde?


Antwort geschrieben am 15.10.2011 23:16:34
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn Sie bereits mit dem Sachbearbeiter vereinbart haben, dass die Rechnung um € 1.000,00 gekürzt werden könne, dann hat die Gegenseite wirksam auf ihren Anspruch verzichtet, da die Handlungen des Sachbearbeiters dem Unternehmen auch zuzurechnen ist.

Auch sonst bräuchten Sie den Kaufpreis nicht zahlen, solange die Gegenseite nicht vollständig die Mängel beseitigt hat.

Da Sie bereits aber aus dem ersten Grund keine Zahlung leisten müssen, brauchen Sie der Zahlungsaufforderung nicht Folge leisten, da von Seiten des Unternehmens bereits auf den Anspruch verzichtet worden ist.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.10.2011 11:48:49

Herr Rechtsanwalt,

ich hatte Ihnen gestern ein Fax zugeschickt, mit
einer ergänzenden Frage, die die "Generalfrage"
der Sache ist.

M.f.G.

"CARL NEFF"
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.10.2011 12:36:04

Sehr geehrter Herr Neff,

herzlichen DAnk für den Hinweis. Das Fax befindet sich derzeit noch im Postumlauf. Ich werde aber noch heute dazu Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 17.10.2011 13:13:36

Sehr geehrter Fragesteller,

nachfolgend auf Ihr Fax möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Zunächst einmal haben Sie, sofern noch Mängel vorhanden sind, ein Zurückbehaltungsrecht.

Grundsätzlich ist anerkannt und inzwischen auch in § 641 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelt, dass mindestens das Doppelte der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten vom Werklohn zurückgehalten werden kann.
Die genaue Höhe hängt also wesentlich vom noch vorliegenden Mangel ab.

Sie haben darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, den Kaufpreis in Höhe des durch den Mangel bedingten Minderwertes zu mindern unter Verzicht auf weitere Reparaturversuche.
Diese Minderung muss jedoch zunächst noch von Ihnen erklärt werden, dass dem Verkäufer klar ist, dass Sie keine Mangelbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung mehr wünschen.

Einen weitergehenden Minderungsananspruch, zum Beispiel wegen der sehr verzögerten Reparatur haben Sie jedoch nicht, da Sie jederzeit das Recht gehabt hätten, die Minderung auszuüben bzw. die Reparatur nach Fristsetzung von einem anderen Unternehmen ausführen zu lassen und nicht hätten warten müssen.

Der Minderungsanspruch ergibt sich aus § 638 BGB.

Wegen der genauen Höhe der Minderung empfehle ich, einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung des Mangels einzuholen.

Bei weiteren Fragen können Sie mich auch gern weiterhin direkt per E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

GARANTIERÜCKSTELLUNG | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-10-17
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