Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Untersuchung.
Für unser Unternehmen ist ein Betriebsarzt zuständigen, der im Auftrag des Arbeitgebers die entsprechenden Untersuchungen durchführt.
Unter anderem steht die G42 Untersuchung an und meine Frage lautet, ob ich gezwungen bin den vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Betriebsarzt für diese Untersuchung aufzusuchen oder ob ich die Möglichkeit habe, einen anderen Arzt für Arbeitsmedizin aufzusuchen.
Es würde mich freuen, wenn ich hier eine Antwort darauf finde, welche Rechte ich bei diesem Thema habe und wie ich vielleicht doch einen anderen Arzt für die Untersuchung auswählen kann.
Antwort geschrieben am 25.01.2012 12:28:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 158
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Gemäß § 16 ArbSchG und § 242 BGB sind Sie als Nebenpflicht aus Ihrem Arbeitsvertrag gegenüber Ihrem Arbeitgeber verpflichtet, zusammen mit dem Betriebsarzt den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.
Hierbei geht es nicht nur um Ihren Gesundheitszustand, sondern auch um die Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes. Ihrem Hinweis auf die Vorsorgeuntersuchung G 42 entnehme ich, dass Sie eine Tätigkeit mit Infektiongsgefährdung ausüben. Um die Gefahren genau beurteilen zu können, ist es notwendig, dass der Arbeitsmediziner Ihren Arbeitsplatz und die Gefahren, denen Sie ausgesetzt sind, genau kennt. Dies könnte der von Ihnen "privat" aufgesuchte Arzt für Arbeitsmedizin aber nicht beurteilen, so dass er die notwendige Bescheinigung gar nicht ausstellen könnte.
Möglicherweise könnten Sie auf die Untersuchung insgesamt verzichten, wenn es sich um keine Pflichtuntersuchung handelt, sondern nur um eine Angebotsuntersuchung. Dies hängt davon ab, welchen Erregern Sie ausgesetzt sind. Die hierfür maßgebliche ArbMedVV können Sie hinter folgendem Link nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/anhang_11.html
Auch können Sie die Untersuchung ablehnen, wenn der betreffende Mediziner nicht auf den Bereich Arbeitsmedizin spezialisiert ist, was aber eher nicht der Fall sein dürfte.
Ansonsten sehe ich keine Möglichkeit, der Untersuchung zu entgehen.
Bitte bedenken Sie aber, dass der von Ihrem Arbeigeber beauftragte Arbeitsmediziner wie jeder von Ihnen privat aufgesuchte Arzt Ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Er darf Ihrem Arbeitgeber also keine konkreten Angaben über Ihren Gesundheitszustand machen, anderenfalls würde er sich strafbar machen. Er darf Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, ob Ihr Arbeitsplatz so gestaltet ist, dass er Infektionsgefahren für Sie und Ihre Kollegen ausschließt bzw. soweit es möglich ist minimiert oder ob Änderungen notwendig sind.
Wenn Sie befürchten, dass gesundheitliche Bedenken für Sie bestehen könnten, sollten die dann ggf. notwendigen Arbeitsplatzwechsel akzeptieren, da die Gesundheit in jedem Fall vorgeht.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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