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Frage geschrieben am 06.04.2011 13:24:20

Gütertrennung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 812
Sehr geehrte Ratgeber,
vor einem Jahr ist meine Mutter verstorben. Ein Testament war nicht auffindbar. Ihr Ehemann, der in 40 Jahren Ehe nie zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen hat, erklärte zunächst, er habe mit meiner Mutter Gütertrennung vereinbart. Später nahm er das zurück. Jetzt forderte das Finanzamt die noch ausstehenden Steuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 meiner Mutter ein -und zwar nur ihre. Adressiert war das Schreiben auch ausschließlich an meine Mutter.
Sollten die Eheleute doch vielleicht Gütertrennung vereinbart haben, so müsste das doch m.E. notariell beurkundet sein. Welchen Stellen müsste das mitgeteilt werden? Finanzamt, Standesamt, Amtsgericht...????
Können Sie mir helfen?


Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Der gesetzliche Güterstand von Eheleuten ist die Zugewinngemeinschaft, §1363 I BGB.

Wollen Eheleute nicht in diesem Güterstand leben, so können Sie durch notariell zu beurkundenden Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren, §§ 1408, 1410 BGB.

Die Vereinbarung dieses Güterstandes kann in ein Güterrechtsregister, welches bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht geführt wird, eingetragen werden. Dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich.

Der Güterstand wirkt sich ja auch den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten aus, so dass der Ehemann sicher besser beraten ist, wenn Zugewinngemeinschaft gegeben ist. Wenn ein Erbschein beantragt wird, muss der Ehemann allerdings die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichern.

Wenn Ihre Mutter einen "Hausnotar" hatte, können Sie dort anfragen, ob ein Ehevertrag beurkundet worden ist. Zudem können Sie beim Güterrechtsregister des örtlichen Amtsgerichts nachfrage. Ansonsten werden Sie allerdings auf die Richtigkeit der Angaben des Ehemannes vertrauen müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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