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Gültigkeit von Gutscheinen bei Geschäftsveräußerung


08.05.2009 08:41 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter hat vor knapp 3 Jahren Ihr Geschäft (Kosmetik- und Wellnessbehandlungen) verkauft.

Im Vertrag mit der Erwerberin wurde vereinbart, dass von der neuen Eigentümerin - die noch durch meine Tochter ausgegebenen Gutscheine - gegen monatliche Abrechnung eingelöst/abgearbeitet werden.

Nun stellen sich folgende Fragen:

- Wie verhält es sich bei Geschäftsübergabe mit der Gültigkeit der
Gutscheine?
Bleibt es hierbei auch (nur) bei den 3 Jahren, gerechnet ab dem
31.12. des Jahres, in dem die Gutscheine veräußert wurden?
Oder gilt hier eine andere Regelung?

- Im Vertrag wurde nicht explizit "noch nicht abgelaufene Gutscheine
werden bei Abarbeitung entgolten"erwähnt, sondern lediglich fest-
gehalten,
dass die eingelösten Gutscheine von meiner Tochter gegen
Rechnung und Vorlage der entsprechenden Originale bezahlt
werden?
Hätte dies erwähnt werden müssen oder war dies nicht notwendig,
da die Gültigkeit lt. BGB festgesetzt ist.

Unser Problem ist, dass uns die Nachfolgerin laufend Gutscheine zur Abrechnung vorlegt, die bereits zum 31.12.2007 bzw. 2008
abgelaufen sind.

Ich bin Ihnen sehr dankbar für eine baldige Antwort.

Herzliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Gültigkeit
08.05.2009 | 09:11

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

hier ist der Vertrag in der Tat sehr ungenau und schlecht gefasst worden, da eine zeitliche Begrenzung nicht aufgeführt worden ist.

Es gilt zwar grundsätzlich nach dem BGB die 3-jährige Frist. Allerdings kann eine solche Frist vertraglich verlängert werden.

Dieses ist zumindest nach dem Wortlaut des Vertrages hier nicht ganz auszuschließen, so dass eine Vertragsauslegung notwendig wäre. Es wird dann wirklich zu prüfen sein, wie durch ergänzende Vertragsauslegung diese Klausel zu verstehen ist.

Man wird vernünftigerweise aber zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Befristung auf die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahre zwischen den Parteien auch gewollt ist. Allerdinsg bedarf es dazu der genauen Prüfung des Vertrages, auch eventueller Nebenabreden oder anderer Vertragsklauseln.

Hier sollte Ihre Tochter daher dringend den Vertrag im Einzelnen genau überprüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

1116 Bewertungen
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Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht