verunsichert habe ich die jüngsten Rechtssprechungen im Bezug auf die Gültigkeit eines im Ausland erworbenen EU-Führerscheins zur Kentniss genommen.
Kurz zum Sachverhalt:
Vor etwa 15 Jahren wurde mir meine Fahrerlaubniss aufgrund einer Trunkenheitsfahrt entzogen.Nach einer,im ersten Anlauf,erfolgreich absolvierten MPU,wurde mir diese wiedererteilt.
Bedauerlicherweise kam es vor etwa 7 Jahren erneut zu einer Trunkenheitsfahrt und abermaligen Entzug meiner Fahrerlaubniss.
Nach Ablauf der Sperrfrist erwarb ich im März 2007,ohne zuvor einen Antrag auf Wiedererteilung in Deutschland gestellt zu haben,und unter Beachtung der seinerzeit gültigen Rechtsvorschriften,eine neue Fahrerlaubniss in der Tschechischen Republik,auf welcher mein deutscher Wohnort vermerkt ist.
Darüber hinaus wurde mir von der dortigen Fremdenpolizei,gegen
Zahlung von 500 Euro,ein 6-monatiger Aufenthalt in der Tschechei
nebst Meldeadresse bescheinigt,in dessen Besitz ich mich nach wie vor befinde.(Zu meiner Verwunderung wurde ich unlängst von der damals involvierten Fahrschule angeschrieben,die mich aufforderte,besagte Bescheinigung an selbige zu versenden,welche
dann ihrerseits für die Rückführung an die zuständige Stelle Sorge tragen wolle.Ungeachtet der Behauptung,es bestünde eine Verpflichtung meinerseits hierzu,bin ich dieser Aufforderung bislang
nicht nachgekommen.)Da ich 2007 arbeitslos war und der bescheinigte Aufenthalt durchaus auch tatsächlich stattgefunden haben könnte,wäre es interessant zu erfahren,auf wessen Seite eine evtl weitergehende Beweisführungspflicht hierzu besteht.
Zusammenfassend ist nun meine Frage an Sie,ob meine EU-Fahrerlaubniss in Deutschland gültig ist,bzw ob und unter welchen Voraussetzungen eine evtl Umschreibung der Fahrerlaubniss,einhergehend mit deren Legitimierung in Deutschland
möglich ist.
Für Ihre Bemühungen möchte ich bereits heute recht herzlich bedanken!
Hochachtungsvoll
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.02.2009 23:13:05
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.
Nach der "2. Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG" muss der von Ihnen in der Tschechei erworbene Führerschein auch hier in Deutschland anerkannt werden, soweit die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und der Erwerber mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland seinen Wohnsitz hat.
Die deutschen Behörden sind nicht berechtigt den tatsächlichen Aufenthalt im EU-Ausland zu überprüfen.
Sie haben jedoch mitgeteilt, dass auf Ihrem Führerschein Ihr deutscher Wohnsitz vermerkt ist. Nach dem Urteil des BGH vom 11.09.2008 ( ZR 212/07), muss Ihr Führerschein daher nicht anerkannt werden.
Leitsatz des BGH-Urteil:
" Ergibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen Fahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/ 439/ EWG verpflichtet, die Fahrerlaubnis im Inland anzuerkennen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - verbundene Rechtssachen C-329/ 06 und C-343/ 06 - NJW 2008, 2403)."
Der BGH führt aus, dass die Wohnsitzvoraussetzung der oben genannten Richtlinie eine besondere Bedeutung zukomme.
In Ihrem Fall liegt ein Mißbrauch der Möglichkeit vor, die Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erwerben. Dieser Mißbrauch wird durch die im Inland liegende Wohnsitzangabe auch deutlich.
Auch in Tschechien hätte Ihnen der Führerschein nicht ausgestellt werden dürfen, da mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung, als Voraussetzung für die Erteilung eines Führerscheins der Wohnsitz in Tschechien, aufgenommen wurde.
Unter diesen Voraussetzungen werden die deutschen Behörden den Führerschein meines Erachtens nicht umschreiben. Da die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, kann Ihnen auch das Recht aberkannt werden, von Ihrer in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Jentsch
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei
Jeannette Jentsch
Tolkmittstraße 09
12621 Berlin
Tel. 030 / 30346661
Fax 030 / 30346662
Mobil 0178 / 1917413
www.ra-jentsch.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.02.2009 18:16:19
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
da unter Umständen ein für Sie wichter Punkt nicht deutlich genug herausgearbeitet wurde, möchte ich meine Antwort durch die Klarstellung ergänzen, dass wenn Sie weiterhin mit dem Füherschein fahren, Sie sich nach deutscher Rechtsauffassung der Gafahr aussetzen, sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach
§ 21 StVG strafbar zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Jentsch
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da unter Umständen ein für Sie wichter Punkt nicht deutlich genug herausgearbeitet wurde, möchte ich meine Antwort durch die Klarstellung ergänzen, dass wenn Sie weiterhin mit dem Füherschein fahren, Sie sich nach deutscher Rechtsauffassung der Gafahr aussetzen, sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach
§ 21 StVG strafbar zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Jentsch
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2009 10:08:02
Meine Anfrage bzgl einer Umschreibung meiner Fahrerlaubniss wurde leider nur unzureichend von ihnen beantwortet.So habe ich bei meinen eigenen Recherchen heraus gefunden,das eine Umschreibung meines EU-Führerscheins in Tschechien sehr wohl möglich ist.Dieser wird dann mit einer tschechichen Wohnortangabe umgeschrieben und ist dann ohne wenn und aber von den deutschen Behörden anzuerkennen.
Das ihnen diese Option scheinbar nicht bekannt ist,zumindest aber nicht in Betracht gezogen wurde,stimmt mich hinsichtlich einer kostenpflichtigen Beratung von angeblich kompetenter Seite äußerst
nachdenklich!
Mit enttäuschten Grüßen
Mike F
Meine Anfrage bzgl einer Umschreibung meiner Fahrerlaubniss wurde leider nur unzureichend von ihnen beantwortet.So habe ich bei meinen eigenen Recherchen heraus gefunden,das eine Umschreibung meines EU-Führerscheins in Tschechien sehr wohl möglich ist.Dieser wird dann mit einer tschechichen Wohnortangabe umgeschrieben und ist dann ohne wenn und aber von den deutschen Behörden anzuerkennen.
Das ihnen diese Option scheinbar nicht bekannt ist,zumindest aber nicht in Betracht gezogen wurde,stimmt mich hinsichtlich einer kostenpflichtigen Beratung von angeblich kompetenter Seite äußerst
nachdenklich!
Mit enttäuschten Grüßen
Mike F
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2009 10:52:45
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Das Ihnen das Problem der Angabe des deutschen Wohnsitzes auf dem tschechichen Führerschein bereits bekannt war, konnte ich Ihrer Fragestellung nicht entnehmen. Daher kam es auch zu einem Missverständnis bezüglich der von Ihnen angestrebten Umschreibung.
Um solche Missverständnisse zu klären, haben Sie die Möglichkeit der Stellung einer Nachfrage.
Auch wenn Sie bereits weitere eigene Recherchen angestellt haben, möchte ich noch folgendes ergänzen:
Für die Umschreibung in Tschechien benötigen Sie eine amtliche Wohnsitzanmeldung in Tschechien. Der Wohnsitz sollte dabei in einer anderen als der ursprünglichen Gemeinde liegen, da sonst wegen fehlenden Umzuges kein Grund seitens der Behörde für eine Umschreibung besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Jentsch
Rechtsanwältin
Rechtsanwaltskanzlei
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Tel. 030 / 30346661
Fax 030 / 30346662
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Das Ihnen das Problem der Angabe des deutschen Wohnsitzes auf dem tschechichen Führerschein bereits bekannt war, konnte ich Ihrer Fragestellung nicht entnehmen. Daher kam es auch zu einem Missverständnis bezüglich der von Ihnen angestrebten Umschreibung.
Um solche Missverständnisse zu klären, haben Sie die Möglichkeit der Stellung einer Nachfrage.
Auch wenn Sie bereits weitere eigene Recherchen angestellt haben, möchte ich noch folgendes ergänzen:
Für die Umschreibung in Tschechien benötigen Sie eine amtliche Wohnsitzanmeldung in Tschechien. Der Wohnsitz sollte dabei in einer anderen als der ursprünglichen Gemeinde liegen, da sonst wegen fehlenden Umzuges kein Grund seitens der Behörde für eine Umschreibung besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Jentsch
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