ich hätte gern eine Auskunft bzgl. eines in der ehemaligen DDR zwischen zwei DDR Bürgern geschlossenem Überlassungsvertrag.
Es geht um einen Überlassungsvertrag eines Grundstückes nach dem DDR-Recht aus dem Jahre 1988 mit der Auflage „mietfreies Wohnen, Pflege bei Krankheit und Pflege". Dieser Vertrag wurde zwischen Großeltern und Enkel geschlossen. Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus und Nebenanlagen Garagen etc. bebaut. Enkel und Oma lebten bis 2001 zusammen in dem Haus.
2001 wurde die Erblasserin aus dem Haus gedrängt, mit der erneuten schriftlichen Zusicherung der Pflege bei Krankheit und Pflege. Seit 2008 ist die Pflege nun erforderlich, aufgrund hohen Alters. Die Pflege wurde jedoch verweigert.
Rechtsfragen:
Gilt der alte DDR Überlassungsvertrag noch ?
Kann man einen Rücküberlassungsantrag wegen Vertragsbruches mit Erfolgsaussichten stellen?
Der Grundstücksbegünstigte Enkel behauptet heute nach 10 Jahren alles geschenkt bekommen zu haben.
Ist die 10 Jahresfrist, falls die Behauptung stimmt, durch die neue Verpflichtung aus dem Jahr 2001 gehemmt?
Über eine kurze aussagefähige Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.03.2009 14:47:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
zu Ihrer ersten Frage: Die in der DDR geschlossenen Überlassungsverträge haben auch in der Bundesrepublik ihre Wirksamkeit. Dies folgt aus Art. 232 § 1 a EGBGB, wo diese Fälle explizit geregelt sind.
Zu Ihrer zweiten Frage: Wenn jemand seine, durch einen Vertrag statuierten, Pflichten nicht erfüllt, hat der sich vertragstreu verhaltende andere Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Notwendig ist dafür zunächst, die Aufforderung zur Vertragserfüllung – also die Aufforderung vertraglich vereinbarte Pflege zu leisten.
Wird auch auf diese Aufforderung hin nicht erfüllt, so besteht gem. § 323 BGB das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Sodann werden die ausgetauschten Leistungen (also die Überlassung des Hauses, die Nutzung des Hauses, etc.) nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgewährt.
Ein notwendiger Rückgewährprozess müsste sich allerdings nach DDR-Recht richten, welchen in diesem Fall Anwendung findet.
Mit der ins Feld geführten 10-Jahresfrist deuten Sie wahrscheinlich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch eines erben hin, der besteht, wenn zwischen Schenkung und Erbfall 10 Jahre verstrichen sind. Derzeit hat dieser sonach noch keine Relevanz für Ihren Fall. Die Verpflichtung aus dem Jahre 2001 ist hier ein klares Indiz dafür, dass keine Schenkung vorgelegen hat. Allerdings würde die Verpflichtung aus 2001 die Schenkung auch nicht rückgängig machen können – sie würde lediglich eine neue Verpflichtung darstellen, die dann (in der Annahme der Schenkung) aber nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Übertragung des Hauses stehen würde.
Ich hoffe, ich konnte Sie mit meinen Ausführungen zufriedenstellen. Ansonsten nutzen die die Nachfragefunktion, falls noch Erklärungsbedarf besteht.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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