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Antwort geschrieben am 24.02.2010 11:48:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Auf einem mobilen Halteverbotsschild muss kein Endzeitpunkt angegeben sein. Eine derartige Befristung ist nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des sich aus dem Verkehrszeichen ergebenden Verwaltungsakt.
Ich verweise z.B. auf VGH Mannheim, Urteil vom 13.02.2007, Az.: 1 S 822/05: in diesem Verfahren wurde aufgrund es Halteverbotsschildes mit dem Zusatz „Montag ab 6.30 Uhr” rechtmäßig abgeschleppt; ebenso z.B. OVG Bautzen, Urteil vom 23.03.2009, Az.: 3 B 891/06.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, keine für Sie günstige Antwort geben zukönnen. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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