Die Fußgänger haben an allen Straßenübergängen an dieser Ampel nun ein Dauerrot. Dieses Dauerrot, kann nur durch einen Knopfdruck zu einem grünen Lichtsignal geändert werden.
Nun kommt ein Fußgänger an den Straßenübergang und der Autoverkehr an diesem Übergang hat aktuell rot (die Ampel schaltet in einem festen Rhytmus die Nebenstraßen und die Hauptstraße für den Autoverkehr).
Der Fußgänger drückt auf die Anforderungstaste und muss trotzdem der Autoverkehr rot hat die komplette Phase und die nächste grün Phase abwarten, bis das grüne Lichtsignal für den Fußgänger erscheint.
Jetzt gehe ich einmal davon aus, dass der Fußgänger in der Rotphase für den Autoverkehr, einfach über die Ampel geht obwohl er ein rotes Lichtsignal hat.
Nun fährt ein Fahrzeuge von der Straße, welche zu der Zeit das grüne Lichtsignal hat in diese Straße ein, würde es ja in diesem Moment zu einem Problem mit dem Fußgänger kommen.
Die gleiche Situation würde sich jedoch auch ergeben, wenn der Fußgänger ein grünes Lichtsignal hätte.
Wie ist hier die Rechtslage?
Mir ist natürlich klar, dass der Fußgänger hier einen Verstoß begangen hat, jedoch stellt sich mir die Frage wie hier der Autofahrer rechtlich behandelt wird.
Was passiert zum Beispiel, wenn ich als Fußgänger in der Rotphase des Autoverkehrs den Fußgängerübergang trotz rotem Lichtsignal für den Fußgänger nutzte und auf einmal die Ampel für den Autoverkehr auf grün umspringt und dieser losfahren könnte. Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Antwort geschrieben am 07.11.2010 17:24:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 203
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Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Eine umfassende Antwort auf die Frage, „Wie ist die Rechtslage?", ist von Ihrem Einsatz nicht gedeckt.
Ich beschränke mich auf die straßenverkehrsrechtlichen Aspekte nach der Straßenverkehrsordnung.
Machen Sie gegebenenfalls von der Nachfragefunktion Gebrauch.
In beiden Fällen des Betretens der Fahrbahn bei Rot für den Fußgänger handelt es sich um Vorfahrtsverstöße, wie sie selbst bereits festgestellt haben.
1.
Der Fall, dass der Fußgänger Grün hat und Fahrzeuge ebenfalls bei grün abbiegen, ist geregelt in § 9 Abs. 3 S. 1, 3 StVO: „Wer abbiegen will, [muss] auf Fußgänger [...] besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muss er warten."
2.
§ 11 Abs. 1 und 3 StVO
„Stockt der Verkehr, so darf [...] bei grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung [...] einfahren, wenn er auf ihr warten müsste."
„Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang
hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; [...]."
Diese Vorschrift ist eine besondere Ausformung des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO).
Auch wenn Fahrzeugführer Grün haben, besteht in den von Ihnen dargestellten Sachverhalten eine Wartepflicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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