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Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.03.2010 17:01:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Das Verhalten an Fußgängerüberwegen regelt § 26 StVO. Eine Pflicht, das Überqueren zu ermöglichen besteht, wenn der Fußgängerüberweg erkennbar genutzt werden soll.
Maßgebend ist die objektive Erkennbarkeit. Das Gesamtverhalten des Fußgängers ist hierbei entscheidend, einer ausdrücklichen, an den Fahrzeugführer gerichteten Anzeige bedarf es nicht. Die Fußgänger haben bei geringsten Zweifel Vorrang. Sofortige Benutzungsabsicht ist bereits anzunehmen, wenn der Fußgänger zügig auf den Überweg zugeht oder dort wartet. Ein zügiges Zugehen rechtwinklig zum Überweg parallel zur Fahrbahn genügt dabei allerdings nicht.
Bezugnehmend auf Ihren Fall lässt sich leider nicht pauschal sagen, ob der zwei Schritte entfernte Fußgänger erkennbare Nutzungsabsicht hatte. Entscheidend ist die Gesamtsituation einschließlich der Richtung des Fußgängers. Sollte der Fußgänger den Überweg grade und deutlich sichtbar angesteuert haben, hätten Sie m.E. anhalten müssen. Es ist jedensfalls nicht erforderlich, dass der Fußgänger den Überweg bereits vollständig erreicht oder gar bereits beschritten haben muss.
Für eine endgültige Einschätzung sollten Sie Akteneinsicht nehmen und insbesondere die Filmaufnahme auswerten lassen. Die Erfolgsaussichten lassen sich danach voraussichtlich recht verlässlich bewerten, wenn zumindest die tatsächlichen Vorgänge feststehen.
Beachten Sie in jedem Fall die Einspruchsfrist von zwei Wochen. Nach Ablauf wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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