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Für Rechtsanwalt Peter Schäfer


27.05.2011 14:24 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Schäfer




Sie haben meine vorherigen Fragen zur Streichung der Tantieme bereits bearbeitet (Ist es rechtlich erlaubt, ...).

Wie sieht es aus, wenn es sich bei dem Weglassen der Tantieme um eine Regel handelt (die von Anfang an so praktiziert wurde), bei der alle Mitarbeiter, die bis zum Auszahlungstag kündigen (Ende Mai), keine Tantieme erhalten. Dies steht nämlich in den Schreiben, welches die Kollegen mit ihrer Tantieme erhalten haben.

Vielen Dank
27.05.2011 | 16:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Schäfer
29 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass hier eingestellte Fragen von jedem Anwalt gesperrt werden können. Gezielte Anfragen sollten daher besser über die Kontaktinformationen in meinem Profil oder per Direktanfrage an mich gestellt werden. Insoweit danke ich auch der Kollegin bzw. dem Kollegen, der so freundlich war und die Frage wieder freigegeben hat.

Nun zu Ihrer Frage:

Auch unter diesen Umständen steht Ihnen die Tantieme meines Erachtens zu. Denn bei der Bedingung, dass zum Stichtag der Auszahlung Ende Mai ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegen muss, dürfte es sich um eine vorformulierte und zur mehrfachen Verwendung bestimmte Klausel handeln (wenn alle Arbeitnehmer die gleiche Klausel in ihrem Schreiben stehen haben). Die von Ihnen erwähnte Bedingung ist für sich genommen zu unbestimmt und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Dann ist die Bedingung unwirksam.

Ich muss jedoch darauf hinweisen, dass eine endgültige Einschätzung Ihres Falles nur unter Kenntnis sämtlicher Faktoren möglich ist, die den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen würden. Wenn Sie sich das von mir bereits in der letzten Antwort erwähnte Urteil des BAG vom 24.10.2007 Az.: 10 AZR 825/06 einmal durchlesen, werden Sie die Komplexität dieser Fälle erahnen können. Das Urteil dürfte im Internet zu finden sein. (Wichtig: Urteil im Volltext suchen).

Wie bereits angeboten, stehe ich gerne für eine weitere Bearbeitung Ihres Falles zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Schäfer
Rechtsanwalt & Betriebswirt

E-Mail:
kanzlei-schaefer@t-online.de

Ergänzung vom Anwalt 27.05.2011 | 16:32

Das Urteil können Sie auch unter www.bundesarbeitsgericht.de durch Eingabe des Aktenzeichens finden.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Schäfer
Köln

29 Bewertungen
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