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meine frage lautet wie folgt ich wurde am 22.09.2003 zu einer bewährungsstrafe verurteilt.....die laufzeit war 3 jahre wenn in diesen 3 jahren ich was neues anstellen würde hätte mann mich für 9 monate eingebuchtet es ist aber nichts passiert......somit jetzt meine frage steht diese verurteilung im führungszeugnis noch drin oder ist sie schon gelöscht worden......und nochwas erklärt mir das so das ich es auch verstehen kann....Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.10.2008 00:12:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Albrecht Popken
Alt-Moabit 108A, 10559 Berlin, Tel: 030 / 330 999 99-0, Fax: 030 / 330 999 99-11
Strafrecht, Jugendstrafrecht
Bewertungen: 13
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bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten beträgt die Länge der Tilgungsfrist zehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Bundeszentralregistergesetz). Die Frist beginnt in Ihrem Fall am 22.09.2003, endet also erst 2013 (ich gehe dabei davon aus, dass nach der Verurteilung keine neuen Eintragungen hinzugekommen sind).
Auf Ihre Frage also: Die Verurteilung steht noch im Führungszeugnis, sie ist noch nicht gelöscht worden.
Wenn Sie Gewißheit über den Ablauf der Frist haben wollen, können Sie sich auch schriftlich an das Bundeszentralregister wenden und um Auskunft nachsuchen (Bundesamt für Justiz, Bundeszentralregister, 53094 Bonn). Geben Sie Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Ihre Wohnanschrift an.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken
Rechtsanwalt, Berlin
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.10.2008 13:50:17
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss meine Antwort präzisieren bzw. korrigieren. Sie fragen nicht nach dem Bundeszentralregister, sondern nach dem polizeilichen Führungszeugnis. Hier gelten kürzere Fristen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) BZRG beträgt die Tilgungsfrist für das Führungszeugnis in Ihrem Fall lediglich drei Jahre, deshalb taucht Ihre Verurteilung im Führungszeugnis nicht mehr auf.
Für das Bundeszentralregister bleibt es bei dem oben Gesagten, dort beträgt die Frist zehn Jahre.
Also: Ihr Führungszeugnis ist wieder "sauber", die Verturteilung steht aber noch im Bundeszentralregister.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss meine Antwort präzisieren bzw. korrigieren. Sie fragen nicht nach dem Bundeszentralregister, sondern nach dem polizeilichen Führungszeugnis. Hier gelten kürzere Fristen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) BZRG beträgt die Tilgungsfrist für das Führungszeugnis in Ihrem Fall lediglich drei Jahre, deshalb taucht Ihre Verurteilung im Führungszeugnis nicht mehr auf.
Für das Bundeszentralregister bleibt es bei dem oben Gesagten, dort beträgt die Frist zehn Jahre.
Also: Ihr Führungszeugnis ist wieder "sauber", die Verturteilung steht aber noch im Bundeszentralregister.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2008 19:11:02
hallo herr popken das würde heissen das nach meiner verurteilung also im september 2003...der eintrag also september 2006 gelöscht sein müsste...ich habe gelesen woanders das es erst nach 5 jahren gelöscht wird oder täüsche ich mich da mfg metzi
hallo herr popken das würde heissen das nach meiner verurteilung also im september 2003...der eintrag also september 2006 gelöscht sein müsste...ich habe gelesen woanders das es erst nach 5 jahren gelöscht wird oder täüsche ich mich da mfg metzi
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.10.2008 00:06:56
Die Fristberechnung ist etwas komplizierter, weil es je nach Höhe der Verurteilung unterschiedliche Tilgungsfristen gibt.
Die unterschiedlichen Fristen sind dem § 34 BZRG zu entnehmen. Im Falle einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe zwischen mehr als drei Monaten und einem Jahr beträgt die Frist drei Jahre, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist und wenn im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist (also andere Strafen). Das ist ihr Fall: Neun Monate mit Bewährung, keine weiteren Eintragungen, Löschung also September 2006.
Die Löschung nach fünf Jahren würde beispielsweise dann gelten, wenn Ihre Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.
Die relevanten Stellen des § 34 BZRG lauten:
§ 34 Länge der Frist
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.
drei Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
(...)
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
e)
2. (...)
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.
Ich hoffe, damit sind jetzt alle Unklarheiten beseitigt.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken
Die Fristberechnung ist etwas komplizierter, weil es je nach Höhe der Verurteilung unterschiedliche Tilgungsfristen gibt.
Die unterschiedlichen Fristen sind dem § 34 BZRG zu entnehmen. Im Falle einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe zwischen mehr als drei Monaten und einem Jahr beträgt die Frist drei Jahre, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist und wenn im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist (also andere Strafen). Das ist ihr Fall: Neun Monate mit Bewährung, keine weiteren Eintragungen, Löschung also September 2006.
Die Löschung nach fünf Jahren würde beispielsweise dann gelten, wenn Ihre Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.
Die relevanten Stellen des § 34 BZRG lauten:
§ 34 Länge der Frist
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.
drei Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
(...)
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
e)
2. (...)
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.
Ich hoffe, damit sind jetzt alle Unklarheiten beseitigt.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken
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