in einem handschriftlich verfassten Schreiben eines Mieters an die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde über eine Feier informiert. Bei einer von zwei Unterschriften war der Dienstgrad Polizeiobermeister zugefügt.
Die Mieter sind durch Ruhestörungen mehrfach aufgefallen.
Ist hier die Nennung des Dienstgrades zulässig?
Kann unterstellt werden, dass dadurch ein bestimmtes Verhalten der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden sollte? Wie nennt sich dann dieser Begriff?
MfG
Antwort geschrieben am 03.06.2011 10:54:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
§ 132a StGB (Strafgesetzbuch) - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen -
("Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.") ist nach meiner Recherche nicht einschlägig, denn nach dem Schutzzweck der vorgenannten Norm sind Verstöße gegen bloße Formvorschriften, dienstrechtliche Verwendungsvorbehalte vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst.
Eine Verwendung im privaten Bereich kann aber disziplinarische Folgen haben.
Zwar regelt das Landesbeamtengesetz, § 97:
"Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amtes; sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen,"
aber nach meiner ersten Einschätzung ist dabei Folgendes zu beachten:
Die Nennung oder Hervorhebung der Amtsträgereigenschaft als solche stellt zwar regelmäßig noch keine Verletzung des beamtenrechtlichen Neutralitätsgebotes dar, weil die bloße Verwendung der Amtsbezeichnung einen sonst privaten Charakter einer Äußerung des Amtsträgers nicht ohne Weiteres aufhebt.
Anders ist dies jedoch dann ausnahmsweise zu beurteilen, wenn durch die Verwendung der Amtsbezeichnung eine mit dem Amt erworbene Kompetenz herausgestellt wird, die den Aussagen des Betreffenden nicht nur ein besonderes Gewicht verleiht, sondern die Aussagen selbst mit der durch das Amt verliehenen Amtsautorität verknüpft und privat etwas beeinflussen soll.
Es ist daher darüber durchaus nachzudenken, dieses dem Disziplinarvorgesetzten des Polizisten schriftlich mitzuteilen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

