Frage geschrieben am 02.12.2005 14:00:00
Führerscheinsicherstellung nach THC-positivem Urintest
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7200Trotzdem hieß es dann wortwörtlich:" Ich mache jetzt trotzdem ein paar Tests mit Ihnen!"
Ich wurde also in keinster Weise darüber informiert, dass all diese Auf-einem-Bein-steh-Tests und so freiwillig sind.
Also habe ich diesen ganzen Blödsinn mitgemacht und es hieß ich wäre beim 30 Sekunden schätzen komplett daneben gelegen, hätte gezittert (nachts um 2 bei minus 10 Grad nach 6 Stunden-Dreh im Freien) und meine Pupillenreaktion sei auch zu langsam gewesen. Ich weiß nicht wie dass medizinisch aussieht, aber wie gesagt, ich hatte davor 6 Stunden lang mit einem Auge in ein helles Licht meines Kamerasuchers geschaut und mit dem anderen Auge in die finstere Nacht. Ich kann mir vorstellen, dass die Augen da ermüdet sind, oder sowas.
Der folgende Urintest, ich glaube es war ein Mahsan-Test, war dann positiv auf THC und wir fuhren zur Blutentnahme.
Mein Auto wurde geparkt, mein Führerschein sichergestellt. Eine Beschlagnahmequittung oder so habe ich nicht erhalten, nur einen Zettel, auf dem stand wo mein Auto steht.
Ich musste dann mit dem Zug und anschließend mit dem Taxi nach hause fahren, weil ich in einem sehr kleinen Nest ca.100km entfernt von München wohne.
Genau deshalb bin ich auf meinen Führerschein angewiesen und fahre nicht wenn ich irgendwas konsumiert habe, sei es Alkohol oder mal ein Zug an einem Joint.
Laut der Polizeibeamtin wird der Führerschein jetzt einbehalten bis das Ergebnis der Blutentnahme vorliegt, was laut Ihr ca. 6-7 Wochen dauern kann.
Als freiberuflicher Kameramann brauche ich mein Auto als Transportmittel für mich und mein Equipment, muss teilweise zu Locations, die in keinster Weise mit Bus und Bahn zu erreichen sind. Die Heimfahrt mit Zug und Taxi hat mich knappe 50€ gekostet. Wenn ich das doppelt nehme habe ich täglich knappe 100€ auszugeben um in die Arbeit zu kommen. Die Frage nach der Rentabilität stellt sich hier wohl nicht mehr. Außerdem bin ich als Freiberufler nach 6-wöchiger Berufsabstinenz nicht mehr im Geschäft!
Was kann mir jetzt blühen?
Eventuell auch eine MPU?
Kann ich, mit Hilfe eines Anwalts, meinen Führerschein vorläufig wieder bekommen, bis das Ergebnis der Blutentnahme vorliegt?
Wenn, wovon ich ausgehe, der Bluttest auf aktives THC negativ ist, kann ich die Polizei auf Schadenersatz bezüglich Heimfahrt an diesem Tag, Fahrt zum Auto abholen und Arbeitsausfall verklagen?
Ich freue mich auf eine Antwort, die mir hilft, den Glauben an den Rechtsstaat und ein bisschen persönliche Freiheit nicht zu verlieren.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.12.2005 15:11:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Timm
Alleestraße 13, 14469 Potsdam, Tel: 0331 / 979375 0, Fax: 0331 / 979375 20
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Urheberrecht
Bewertungen: 108
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Wenn eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann (hiervon ist nicht auszugehen), käme eine Strafbarkeit nach § 316 StGB in Betracht. Sobald Cannabis im Blut nachgewiesen wird, ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG gegeben. Zudem kann der Entzug der Fahrerlaubnis, sowie die Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfolgen. Hier gilt es, frühzeitig die richtigen Maßnahmen zu ergreifen (s.u.).
Die Beschlagnahme des Führerscheins ist nur zulässig, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fahrerlaubnis im Urteil entzogen wird. Wenn Sie der Einbehaltung widersprechen, entscheidet das zuständige Gericht, ob die Fahrererlaubnis zu entziehen ist. Hier besteht durchaus eine Möglichkeit, den Führerschein vorläufig zurück zu erhalten.
Sollte es zu einer Verurteilung im obigen Sinne kommen, dann wäre zur Erlangung einer Fahrerlaubnis aller Wahrscheinlichkeit nach eine MPU erforderlich (immer bei Eignungszweifeln, gem. § 2 VIII StVG).
Ihnen stünde bei ungerechtfertigter Entziehung eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.
Da Ihr Sachverhalt in vielerlei Hinsicht Grund für die Annahme einer erfolgreichen Verteidigung gegen erfolgte und zu erwartende einschneidende Maßnahmen bietet, rate ich Ihnen dringend, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser wird die erforderlichen Schritte einleiten und Ihnen Ihre Recht sichern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
Timm@Rae-Linden.de
www.Rae-Linden.de
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